Wohneigentum
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken. Eine weitere Forderung des Freistaates Bayern gibt es hier nicht. Wer das Baukindergeld des Bundes zugesprochen bekommt, hat diese Forderung erfüllt.
Gefördert werden alle Objekte, für die im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2020 entweder
- eine Baugenehmigung erteilt wurde oder
- der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder
- bei genehmigungsfreien Vorhaben, für die die Frist nach Art. 58 Abs. 3 S. 3 BayBO abgelaufen ist oder die Gemeinde eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 S. 4 BayBO erteilt hat.
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