Baukindergeld Bund

Antragsberechtigt sind alle Personen, die das Baukindergeld des Bundes erhalten. Wer also keinen Antrag auf den Erhalt des Baukindergeldes des Bundes gestellt hat oder wem dieser Antrag abgelehnt worden ist, kann das bayerische Baukindergeld nicht erhalten. Der Antragsteller für das bayerische Baukindergeld muss derselbe Antragsteller sein, der auch das Baukindergeld des Bundes beantragt hat.

Wohnen in Bayern

Das bayerische Baukindergeld stellt aber noch weitere Forderungen an den Antragsteller. So müssen die Antragsteller

  • seit mindestens 1 Jahr ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben oder dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgehen.
  • im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.8.2018

    - eine Baugenehmigung erhalten oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder

    - bei einem genehmigungsfreien Vorhaben ist die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO abgelaufen oder die Gemeinde hat eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt.

Ausnahmen

Erfüllt ein Antragsteller die obigen Voraussetzungen nicht, erhält er auch das bayerische Baukindergeld nicht. Es sei denn, der Antragsteller ist

  • im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vom Freistaat Bayern vorübergehend in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt worden oder
  • im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb des Freistaates Bayern abgeordnet, versetzt oder kommandiert oder
  • ein Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Entwicklungshelfer-Gesetzes.

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