Natürliche Personen
Antragsberechtigt sind
- alle natürlichen Personen,
- die bei Antragstellung seit mindestens 1 Jahr ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt spricht man, wenn der Ort, an dem sich die Person aufhält, erkennen lässt, dass sie sich dort nicht nur vorübergehend aufhält. Die Person muss dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Dabei kommt es nicht auf die Dauer, sondern nur auf den Grund des Aufenthalts an. Die Dauer wird nur als ein Indiz angesehen. Diese Eigenheimzulage verlangt hier aber mindestens 1 Jahr, wobei kürzere Unterbrechungen unschädlich sind. Besuche, Kuren oder ähnliche private Zwecke werden grundsätzlich nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen. Im Steuerrecht begründet ein Zwangsaufenthalt, wie beispielsweise Strafvollzug oder Unfallkrankenhaus, einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Jahresfrist
Antragsteller, die nicht die obige Jahresfrist erfüllen, können trotzdem in den Genuss der Eigenheimzulage kommen, wenn sie eine der unten genannten Voraussetzungen erfüllen:
- Der Antragsteller geht bei Antragstellung seit mindestens 1 Jahr einer dauerhaften Erwerbstätigkeit im Freistaat Bayern nach, oder
- der Antragsteller hat im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 1.9.2018 eine baurechtliche Genehmigung oder einen notariellen Kaufvertrag für den Bau oder Kauf eines Förderobjekts erhalten bzw. abgeschlossen, oder
- der Antragsteller betreibt ein genehmigungsfreies Bauvorhaben und innerhalb des Zeitraums vom 1.7.2018 bis 1.9.2018 ist die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abgelaufen oder die Gemeinde hat eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt.
Ehemalige Bürger Bayerns
Antragsteller, die derzeit nicht bzw. nicht innerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung im Freistaat Bayern wohnen, dort aber schon mal gewohnt haben und nur aus beruflichen Gründen nicht mehr dort wohnen, können die Förderung durchaus auch bekommen. Es gelten hier folgende Voraussetzungen:
Der Antragsteller ist im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vom Freistaat Bayern aus vorübergehend in ein anderes Bundesland oder ins Ausland entsandt worden,
Praxis-BeispielBeschäftigungsverhältnis außerhalb Bayerns
Der gebürtige Münchner Sepp Müller lebte bis vor 5 Jahren vor Antragstellung in München und arbeitete bei einem großen Autohersteller. Seinen Wohnsitz musste er dann aufgeben, weil er für seine Firma in Hamburg tätig werden musste. Herr Müller verlegte seinen Wohnort entsprechend auch nach Hamburg. Nun plant er die Rückkehr nach München, da seine Aufgaben in Hamburg erledigt sind und er fortan wieder am Firmensitz in München tätig wird.
Herr Müller erfüllt die Voraussetzungen für eine Antragstellung.
oder der Antragsteller ist Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz,
Praxis-BeispielEntwicklungshelfer
Bernd Meyer ist seit 2 Jahren als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz tätig und somit nicht im letzten Jahr vor Antragstellung in Bayern wohnhaft.
Herr Meyer erfüllt die Voraussetzungen für eine Antragstellung.
oder der Antragsteller ist im Rahmen eines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb vom Freistaat Bayern abgeordnet, versetzt oder abkommandiert.
Praxis-BeispielÖffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis
Bundeswehrhauptmann Dieter Jung war einige Jahre in Garmisch-Partenkirchen stationiert und wohnhaft. Vor 3 Jahren wurde der Hauptmann nach Stuttgart versetzt. In 2020 erfolgte eine neue Versetzung nach Schongau-Altenstadt.
Herr Jung erfüllt die Voraussetzungen für eine Antragstellung.
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