Rz. 45

[Autor/Stand] Die Anlehnung von § 16 an § 160 AO wirft erhebliche Probleme auf, weil die Zielrichtung von § 160 AO eine wesentlich andere ist. Es muss deshalb eine für die Stpfl. schädliche Rückwirkung von § 16 auf § 160 AO befürchtet werden, die die mühsam zu § 160 AO herausgearbeiteten Grundsätze in Zweifel zieht. So stellt nach h.A.[2] § 160 AO eine Art Gefährdungshaftung dar, die darauf ausgerichtet ist, Steuerausfälle zu vermeiden. Steuerausfälle drohen, wenn die von einem Stpfl. an einen anderen geleisteten Zahlungen bzw. Schulden bei dem anderen steuerlich nicht erfasst werden. Durch die Rechtsfolge des § 160 Satz 1 AO muss der Stpfl. für diese drohenden Steuerausfälle einstehen, wenn er Gläubiger oder Empfänger nicht genau bezeichnen kann oder will. Im Rahmen des § 160 AO kann deshalb das FA auch dann die Benennung von Gläubiger oder Empfänger verlangen, wenn unzweifelhaft ist, dass die Last oder Ausgabe tatsächlich in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Andererseits entfiel bisher die Anwendung von § 160 AO, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass keine Steuerausfälle drohten. Dem entsprach die bisherige Verwaltungspraxis, die zwischen Zahlungen an Inländer und Ausländer unterschied. Soweit z.B. Ausländer Empfänger von Schmiergeldern waren, wurde bei zuverlässigen Stpfl., die Auslandsgeschäfte betrieben, auf die Namensnennung verzichtet, wenn sichergestellt war, dass solche Gelder tatsächlich an einen Ausländer gezahlt wurden und ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum gesamten Auslandsumsatz stand. Diese Verwaltungspraxis wurde mit dem Hinweis gerechtfertigt, es sei nicht Aufgabe der deutschen Finanzverwaltung, die Besteuerung von Ausländern im Ausland sicherzustellen.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Konkurrenz zu § 160 AO. Die vor Inkrafttreten des § 16 geltenden Grundsätze werden durch die Vorschrift nicht aufgegeben, sondern lediglich für einen ganz bestimmten und durch das Merkmal der unwesentlichen Besteuerung eingeengten Bereich eingeschränkt. Man muss auch insoweit § 16 als im Vorfeld von § 1 gelegen verstehen (vgl. Anm. 4.1 und 27). § 16 will ebenso wenig wie § 160 AO die Besteuerung von Vermögen und Einkünften im Ausland sicherstellen. Vielmehr will § 16 wie auch § 160 AO unzulässige Gewinn- und Vermögensverlagerungen ins Ausland verhindern. § 16 versteht sich deshalb ebenso wie § 160 AO als eine Vorschrift, die dem Schutz vor inländischen Steuerausfällen dient.[4] In diesem Sinne kann auch im Rahmen von § 16 von einer Gefährdungshaftung gesprochen werden, die dann einsetzt, wenn die Gefahr unzulässiger Gewinn- oder Vermögensverlagerungen ins Ausland besteht. Eine solche Gefahr nimmt der Gesetzgeber in der Form einer unwiderlegbaren Vermutung nur dann an, wenn eine Gewinn- oder Vermögensverlagerung in das "unwesentlich besteuernde" Ausland zur Diskussion steht. Der Gesetzgeber hat also bewusst nur Extremfälle ins Auge gefasst, in denen die Gefahr von Steuerausfällen als besonders naheliegend angesehen werden muss.

 

Rz. 46.1

[Autor/Stand] Die Bezugnahme von § 16 auf § 160 AO ist deshalb weder gesetzessystematisch, noch von der Zielrichtung beider Vorschriften her unlogisch. Sie ist i.S. einer echten Rechtsfolgeverweisung zu verstehen[6], d.h., die sich aus der Verletzung der Offenlegungspflichten i.S. von § 16 ergebende Rechtsfolge ist ausschließlich in § 160 AO niedergelegt. Einschlägig ist insoweit § 160 Satz 1 AO, wonach Absetzungen insoweit nicht vorgenommen werden dürfen, als der Stpfl. die vom FA verlangten Angaben nicht macht. Daraus folgt, dass dem Stpfl. ein echtes Wahlrecht zusteht, ob er seinen Offenlegungspflichten i.S. von § 16 nachkommt oder ob er die Rechtsfolge von § 160 Satz 1 AO in Kauf nimmt. Der Stpfl. kann das Wahlrecht nach eigenem Gutdünken ausüben, d.h., es steht ihm sowohl dann zu, wenn er den Gläubiger oder Empfänger nicht nennen will, als auch dann, wenn er ihn nicht nennen kann.[7] Der Stpfl. kann vom FA insbesondere nicht zur Preisgabe irgendwelcher Namen oder Verhältnisse gezwungen werden. Von der Sache her kann sich der Regelungsgehalt des § 160 AO mit dem des § 16 überschneiden. Während bei Nichtangabe von Name und Anschrift des Gläubigers oder Empfängers die Rechtsfolgen des § 160 Satz 1 AO mit den in Anm. 45 genannten Einschränkungen direkt eintreten, führt das Verschweigen der Beziehungen des Stpfl. zu ausländischen Geschäftspartnern über § 16 Abs. 1 zu der Rechtsfolge des § 160 Satz 1 AO.[8] Soweit die begehrten Absetzungen wegen § 160 Satz 1 AO unzulässig sind, bleiben sie begrifflich Schulden, andere Lasten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Sie werden jedoch außerhalb der Vermögensaufstellung bzw. der Gewinn- oder Verlustrechnung dem Vermögen oder Gewinn zugerechnet. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 160 Satz 1 AO verwiesen.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Will das FA nach § 160 AO vorgehen, so stellt sich die Frage, ob es unmittelbar den Abzug der Schulden, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abl...

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