Rz. 20
[Autor/Stand] Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 9 StAbwG. Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) v. 25.6.2021[2] soll der Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und dem unfairen Steuerwettbewerb durch Staaten, die international anerkannte steuerliche Standards im Hinblick auf die Transparenz, den unfairen Steuerwettbewerb und Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, entgegengetreten werden (s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 28).[3] Nach § 9 StAbwG ist für Gesellschaften, die in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (s. dazu Vor §§ 7–14 AStG Rz. 28) ansässig sind, eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden.[4] Infolgedessen unterliegen Einkünfte von in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässigen Gesellschaften unabhängig von ihrer Art (aktiv oder passiv) und unabhängig von der Erfüllung des Substanztests gem. § 8 Abs. 2 der Hinzurechnungsbesteuerung.[5] § 9 StAbwG ergänzt damit die §§ 7 ff. (zu Einzelheiten s. Vor §§ 7–14 AStG Rz. 29).
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