Verordnung zur Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
Abwehrmaßnahmen nach dem Stufenmodell
Die Rechtsverordnung soll auch den Zeitpunkt nennen, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) nicht länger erfüllt. Dies soll die Prüfung der Anwendbarkeit der in den §§ 8 bis 11 StAbwG genannten Abwehrmaßnahmen nach dem sogenannten Stufenmodell erleichtern:
- Ab dem Beginn des ersten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Steuerhoheitsgebiet aufgenommen wurde, sind die Abwehrmaßnahmen nach den § 9 StAbwG (erschärfte Hinzurechnungsbesteuerung) und § 10 StAbwG (Quellensteuermaßnahmen) anzuwenden.
- Ab dem Beginn des dritten Kalenderjahres, ist zusätzlich § 11 StAbwG (Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen) anzuwenden. Die Kollisionsregeln des StAbwG sind zu beachten, sodass beispielsweise § 11 StAbwG nicht auf Ausschüttungen anzuwenden ist, die aus Beiträgen resultieren, die bereits dem § 8 StAbwG (Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug) soder § 10 StAbwG unterlegen haben.
- Ab dem Beginn des vierten Kalenderjahres ist zusätzlich § 8 StAbwG anzuwenden. Die Kollisionsregeln des StAbwG sind zu beachten, sodass beispielsweise das Abzugsverbot nach § 8 StAbwG keine Anwendung findet, sofern die Beiträge bereits dem § 10 Abs. 1 Satz 1 StAbwG unterlegen haben.
Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Gemäß der aktuellen Fassung der sog. "schwarzen Liste" Liste der EU gelten folgende Steuerhoheitsgebiete als nicht kooperativ:
- Amerikanisch-Samoa
- Fidschi
- Guam
- Palau
- Panama
- Samoa
- Trinidad und Tobago
- Amerikanische Jungferninseln
- Vanuatu
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Verordnung zur Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb - Steueroasenabwehrverordnung - StAbwV - Referentenentwurf (BMF), veröffentlicht am 25.10.2021
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