... mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind ...

 

Rz. 193

[Autor/Stand] Gesellschaftsrechtliche Beherrschungskriterien. Eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 liegt nach § 7 Abs. 2 dann vor, wenn wenigstens eines der dort aufgeführten Beherrschungskriterien erfüllt ist (vgl. Rz. 181). Die Beherrschungskriterien lassen sich in gesellschaftsrechtliche (§ 7 Abs. 2 Halbs. 3 Var. 1 und 2) und (auch) schuldrechtliche (§ 7 Abs. 2 Halbs. 3 Var. 3 und 4) Kriterien gruppieren. Im Einzelnen lauten die gesellschaftsrechtlichen Beherrschungskriterien (zu den schuldrechtlichen Beherrschungskriterien s. im Einzelnen Rz. 216 ff.):

  • Einem Steuerpflichtigen sind allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen, oder
  • einem Steuerpflichtigen sind allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen.
 

Rz. 194

[Autor/Stand] Zu mehr als der Hälfte. S. Rz. 182.

 

Rz. 195

[Autor/Stand] Stimmrechte. § 7 Abs. 2 bezieht den Begriff "Beherrschung" erstens auf Stimmrechte. Nach einer systematischen Auslegung ist der Bezug auf Stimmrechte im Zusammenhang mit den ebenfalls eine Beherrschung potenziell begründenden Anteilen am Nennkapital zu sehen. Der Begriff des Stimmrechts ist damit vor einem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund auszulegen, sodass dieses notwendigerweise aus einer Mitgliedschaft an einer Person fließen muss. Um welche Mitwirkungsrechte es sich im Einzelnen handelt, kann nur anhand des jeweils maßgebenden ausländischen Rechts bestimmt werden. Das Stimmrecht muss sich aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ergeben. Mitbestimmungsrechte von Nicht-Gesellschaftern begründen keine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 2. Das in § 7 Abs. 2 erwähnte Stimmrecht bezieht sich jedenfalls nicht auf die Geschäftsführungstätigkeit der ausländischen Gesellschaft, sondern lediglich auf die Position des einzelnen Gesellschafters. Ein bloßes Vetorecht ist kein Stimmrecht.[4] Stimmbindungsvereinbarungen sind nicht mit Stimmrechten gleichzusetzen. Sie können einzig i.Z.m. der Einbeziehung von Stimmrechten nahestehender Personen i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sein.[5] Anderenfalls könnte eine doppelte Erfassung der Stimmrechte drohen.[6]

 

Rz. 196

[Autor/Stand] Umfang des Stimmrechts. In der Regel entspricht das Stimmrecht quotal der Beteiligung am Nennkapital. Denkbar ist jedoch, dass einzelne Gesellschaftsanteile mit einem mehrfachen Stimmrecht, andere Anteile mit einem entsprechend geringeren oder gar keinem Stimmrecht ausgestattet sind (bspw. Vorzugsaktien). Für den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 ist darüber hinaus die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Berechtigte das Stimmrecht generell oder für bestimmte Einzelfälle auf eine andere Person übertragen hat. In Fällen dieser Art ist die "Beherrschung" auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob nicht die Stimmrechte zu mehr als der Hälfte in den Händen eines Steuerpflichtigen und der ihm nahestehenden Personen liegen. Ist dies der Fall, so ist eine "Beherrschung" als Tatbestandsvoraussetzung der Hinzurechnungsbesteuerung unbeschadet der Frage gegeben, wer am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.

 

Beispiel:

Am Nennkapital der ausländischen Zwischengesellschaft sind der unbeschränkt steuerpflichtige A und der fremde Dritte B zu je 50 % beteiligt. Die Stimmrechte sind A zu 60 % und B zu 40 % zuzurechnen. Eine Beherrschung aufgrund einer Zurechnung von Anteilen am Nennkapital zu mehr als die Hälfte ergibt sich in diesem Falle nicht, jedoch nach den Stimmrechten auf Ebene des A (s. Rz. 219).

 

Rz. 197

[Autor/Stand] Stimmrechtsausübung. Zu beachten ist bei der Stimmrechtsalternative allerdings, dass es nicht auf denjenigen ankommen kann, der nach außen hin das Stimmrecht ausübt. Da § 7 Abs. 2 von Stimmrechten spricht, die zu mehr als der Hälfte dem Steuerpflichtigen "zuzurechnen" sein müssen, kann nur eine gesellschaftsrechtliche Betrachtung den Sinn und Zweck der Norm korrekt umsetzen. Demnach kann eine "Zurechnung" nur zu demjenigen Steuerpflichtigen erfolgen, der für die Willensbildung bei der Ausübung des Stimmrechts rechtlich verantwortlich ist. Dies macht eine Prüfung der Frage notwendig, welche Vertragsgestaltungen eine originäre Einflussnahme auf die Stimmrechtswillensbildung beinhalten. Insb. löst eine Vertretung keine Übertragung der Stimmrechte aus. Die Entscheidung des Vertreters ist i.S.d. § 7 Abs. 2 dem Vertretenen zuzurechnen.[9] Auch Unterkapitalbeteiligungen haben keine abweichende Zurechnung des Stimmrechts zur Folge (s. Rz. 204 f.).

 

Rz. 198

[Autor/Stand] Anteile am Nennkapital. Als innerhalb der Aufzählung zweite, jedoch innerhalb der Rangfolge gleichwertige Alternative bezieht § 7 Abs. 2 den...

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