Steueroasen-Abwehrgesetz
Der Bundestag hat das Gesetz zuvor am 10.6.2021 verabschiedet. Das sog. Steueroasen-Abwehrgesetz soll zunächst die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. "schwarze Liste") sowie die seitdem in diesem Zusammenhang durch die Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung - Code of Conduct Group) verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen durch die Schaffung eines neuen Stammgesetztes "Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb" in das deutsche Recht umsetzen.
Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen unattraktiv machen
Ziel dieses Gesetzes ist es, Staaten und Gebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen zur Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen. Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten und Steuergebieten fortzusetzen oder neu aufzunehmen. Das Gesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
Es soll eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung greifen, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Unternehmen sollen so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen können, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
Abzugsverbot von Betriebsausgaben und Werbungskosten
Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen sollen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Allerdings wird der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Betriebsausgabenabzugsverbot ein Vorrang eingeräumt.
Verschärfte Quellensteuermaßnahmen
Zudem sollen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Damit soll die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert werden, die außerdem dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterworfen werden.
Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.
Überführung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes
Das Gesetzgebungsverfahren dient ferner der Überführung der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.7.2009 (SteuerHinBekG) in Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Abgabenordnung aufgenommenen Regelungen in das zu schaffende Stammgesetz, soweit diese mit den Vorgaben des Rates weiterhin kompatibel sind. Im Übrigen sollen die Vorschriften ersatzlos aufgehoben werden.
Gleiches gilt für die Regelungen der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18.9.2009 (SteuerHinBekVO). Auch diese sollen - soweit mit den Vorgaben des Rates kompatibel - im zu schaffenden Stammgesetz aufgehen. Schließlich soll mit dem Gesetzgebungsverfahren das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz angepasst werden, um bisher nicht hinreichend umgesetzte Erfordernisse des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in deutsches Recht zu überführen.
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