[3] Bei mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht für die Gesellschaft nur einheitlich ausgeübt werden.
 

Rz. 333

[Autor/Stand] Einheitliche Einkünfteermittlung. Sind mehrere Personen i.S. des § 7 an der ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, so sieht § 18 Abs. 1 Satz 2 eine einheitliche und gesonderte Feststellung der niedrig besteuerten Zwischeneinkünfte vor. Die logische Konsequenz der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 18 ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 3. Für alle Beteiligten der Zwischengesellschaft können die Zwischeneinkünfte nur nach ein und derselben Art ermittelt werden. Unter Beteiligten i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 sind dabei nur Personen i.S. des § 7 zu verstehen, denen gegenüber die Hinzurechnungsbesteuerung dem Grunde nach zum Tragen kommt.

 

Rz. 334

[Autor/Stand] Einkünfteermittlung bei fehlender Einigung. Können die Beteiligten i.S. des § 7 sich nicht auf eine bestimmte Einkünfteermittlungsart einigen, so ist ein Gewinn i.d.R. nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln bzw. zu schätzen. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG. Grundsätzlich ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Davon abweichend kann der Steuerinländer seinen Gewinn auch nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. § 4 Abs. 3 EStG ist also im Verhältnis zu § 4 Abs. 1 EStG eine fakultative Spezialnorm. Sie kommt nur zum Zuge, wenn der Steuerinländer – bzw. im Rahmen von § 10 Abs. 3 Satz 3 die Beteiligten – das Wahlrecht entsprechend ausübt. Andererseits muss ein Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermittelt werden, wenn dessen Voraussetzungen ausnahmsweise vorliegen, so dass § 5 Abs. 1 EStG in den einschlägigen Fällen zwingend einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG vorgeht (vgl. Anm. 232, 249, 329). Das in § 10 Abs. 3 Satz 2 eingeräumte Optionsrecht zu einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bildet auch insoweit die Ausnahme.[3] Denkbar ist, dass die Zwischengesellschaft über eine inländische Betriebsstätte verfügt, deren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 Abs. 1 EStG ermittelt wird. Dies schließt die Wahrnehmung des Wahlrechts i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 2 durch die Hinzurechnungsempfänger nicht aus.

 

Rz. 335

[Autor/Stand] Gesellschaftsbegriff. Unter dem Begriff Gesellschaft ist das einzelne ausländische Rechtsgebilde zu verstehen, dem i.d.R. nach ausländischem Recht eigene Rechtssubjektqualität zukommt und an dem die Beteiligung i.S. des § 7 Abs. 1 besteht. Unter den Begriff fallen damit sowohl ausländische Obergesellschaften als auch ausländische nachgeschaltete Gesellschaften. Der Begriff erfordert keine Zusammenfassung der Zwischeneinkünfte der Obergesellschaft mit den zuzurechnenden Zwischeneinkünften nachgeschalteter Zwischengesellschaften. Im Gegenteil zwingen der verwendete Gesellschaftsbegriff und die Tatsache, dass das Wahlrecht ausdrücklich für jede Gesellschaft einzeln und damit getrennt von anderen Gesellschaften ausgeübt werden kann, zu der Schlussfolgerung, dass einerseits der Gewinn für jede Gesellschaft i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 gesondert zu ermitteln ist und andererseits das Wahlrecht unterschiedlich ausgeübt werden kann.[5] Nach Tz. 18.14.3 Anwendungsschreiben v. 2.12.1994[6] sollte allerdings in Ausnahmefällen auch die Gesamtermittlung von Zwischeneinkünften der Obergesellschaft und nachgeschalteter Zwischengesellschaften zulässig sein. Die Anweisung wurde später ersatzlos aufgehoben.

 

Rz. 336– 339

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.07.2017
[3] Vgl. Haun/Reiser/Mödinger in H/K/G/R, § 10 AStG Rz. 177.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.07.2017
[5] Vgl. auch Wassermeyer, FR 1973, 236.
[6] Vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen, S. V 13.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.07.2017

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