Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:

Rechtsanwalt, Dipl.-Kfm. Dr. Jens Schönfeld, Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Michael Hendricks, Bonn Honorarprofessor an der Universität Passau

Rechtsanwältin Dr. Friederike Engler, Bonn

Literaturverzeichnis

Blümich, EStG/KStG/GewStG, Kommentar, München 2016 (zit.: Vogt in Blümich); Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge, Außensteuerrecht, Kommentar, Herne/Berlin 1991 (zit.: Runge in B/K/L/M/R); FW, Gegenstand der Feststellung nach § 18 AStG, IStR 1995, 333; Engel/Hilbert, Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung an inländischer Personengesellschaft, IWB 2013, 519; Haase, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 3. Aufl., Heidelberg 2016 (zit.: Creed in Haase[3]); Kempermann, Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Hinzurechnungsbesteuerung, FR 1995, 480; Kirchhain, Neues von der Zurechnungsbesteuerung, IStR 2012, 602; Kraft, Hinzurechnungssteuerliche Erklärungspflichten im Kontext personengesellschaftlich organisierter Fondstrukturen, IStR 2015, 305; Köhler/Haun, Kritische Analyse der Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das JStG 2008, Ubg 2008, 73; Kraft, Außensteuergesetz, Kommentar, München 2009 (zit.: Krause in Kraft); Lademann, EStG, Kommentar, Stuttgart, 2016 (zit. Petersen in Lademann); Nieland, Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach AStG, AO-StB 2002, 9; Pflüger, Gesonderte Feststellungsbescheide für Enkel- und Tochtergesellschaft erforderlich, PIStB 2002, 125; Runge, Die verfahrensmäßige Handhabung des Außensteuergesetzes, DStZ/A 1975, 61; Schönfeld, Erklärungspflicht trotz "Cadbury-Schutz" in der Gestalt des § 8 Abs. 2 AStG – zu den Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung des neuen § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AStG, IStR 2008, 763; Schönfeld, Probleme der neuen einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Anwendung des § 15 AStG (ausländische Familienstiftungen), IStR 2009, 16; Stahl, Adressat und Rechtsbehelfsbefugnis bei ausländischen Personengesellschaften – Fallstricke für Verwaltung und Steuerpflichtige, ISR 2013, 210; Stahl, Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden bei inländischen und ausländischen Personengesellschaften – Anmerkung zum BFH-Urteil v. 24.7.2013 – I R 57/11, ISR 2014, 81; Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Kommentar, Bonn 2016 (zit. Romswinkel in S/K/K); Trossen, Hinzurechnungsbesteuerung nach § 18 AStG: Bereich mit eigenständigem wirtschaftlichem Schwergewicht, EFG 2004, 318; Uterhark, Von der Unmöglichkeit sich zu erklären in Lüdicke/Mössner/Hummel, Festschrift für Gerrit Frotscher, München 2013, S. 671; Wassermeyer, Verfahrensrechtliche Probleme zum Außensteuergesetz aus gewerbesteuerlicher Sicht, DStR 1975, 534; Wassermeyer, Die Zurechnung von Einkünften einer ausländischen Untergesellschaft gegenüber ihrer ausländischen Obergesellschaft nach § 14 AStG, IStR 2003, 665; Wassermeyer, Anmerkung zu FG Baden-Württemberg v. 19.11.2008 – 13 V 3428/08, IStR 2009, 72.

A. Allgemeine Erläuterungen zu § 18

I. Entstehungsgeschichte

1. AußensteuerreformG v. 8.9.1972

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Ursprüngliche Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift bestand nur aus zwei Absätzen. Es liegt in der Natur des § 18 als reine Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift, die den Stpfl. nicht materiell-rechtlich belastet, dass die Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren des AußensteuerreformG[2] nur geringfügiges Interesse und dementsprechend geringe Änderungen erfahren hat. Erst später wurden die Probleme deutlich, die der verfahrensrechtliche Teil des AStG in sich birgt und die insbesondere mit dem Begriff der (einheitlich und gesondert festzustellenden) Besteuerungsgrundlagen in Zusammenhang stehen. In der ursprünglichen Fassung bestand § 18 lediglich aus zwei Absätzen: Absatz 1 regelte die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14, während sich Abs. 2 als reine Zuständigkeitsvorschrift darstellte. Die beiden Absätze haben auch zunächst nur geringfügige Änderungen (wie die Aufnahme des Verweises auf § 3 Nr. 41 EStG), zum Teil auch nur redaktionelle Klarstellungen (wie der Verweis auf die AO anstelle der Reichsabgabenordnung) erfahren.

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Engler, Stand: 01.11.2016
[2] BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450.

2. EGAO v. 14.12.1976

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Änderung des Verweises auf Reichsabgabenordnung. Durch EGAO v. 14.12.1996[2] wurde in redaktioneller Hinsicht der Verweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 auf § 215 Abs. 4 RAO in den auf § 180 Abs. 3 der neuen AO geändert.

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Engler, Stand: 01.11.2016
[2] BGBl. I 1976, 3341 = BStBl. I 1976, 694.

3. StBereinG 1985 v. 14.12.1984

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Anfügung von Absatz 3. Durch StBereinG v. 14.12.1984[2] wurde die Erklärungspflicht für die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden unbeschränkt und erweitert beschränkt Stpfl. eingeführt. Der Gesetzgeber hat erst 13 Jahre nach Inkrafttreten des AStG festgestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen als Grundlage für den ...

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