3.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 58

Von der Vorschrift erfasst werden die folgenden Fallgruppen:

  • Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Ehescheidung (Rz. 63).
  • Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Wechsel des Güterstands (Rz. 67 f.).
  • Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (unten Rz. 78 f.).
  • Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte seine Erbeinsetzung oder ein zugewandtes Vermächtnis ausschlägt (unten Rz. 81).

Ist eine der vorgenannten Sachverhaltskonstellationen gegeben, dann gehört der beim überlebenden Ehegatten entstehende Zugewinnausgleichsanspruch nicht zum Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG. Die Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter, denn sie stellt nur fest, was ohnedies keinem Zweifel unterliegen kann.[1]

 

Rz. 59

Der nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei bleibende Betrag ist mit dem Betrag identisch, der zivilrechtlich als Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann.[2]

 

Rz. 60

Vorteilhaft an der Anwendung des Absatzes 2 ist, dass sämtliche in den Sätzen 2–6 des Absatzes 1 enthaltenen Beschränkungen nicht gelten. Demnach sind etwaige ehevertragliche Modifikationen hinsichtlich der Berechnung des Zugewinns erbschaftsteuerlich zu beachten. Dies bedeutet, dass auch eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft (auf den Tag der Eheschließung) möglich ist; im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 ist dies nach Satz 4 erst ab dem Tag des Abschlusses des Ehevertrages möglich (Rz. 46).[3]

 

Rz. 61

Auch ist im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 ErbStG die Vermutungsregel des § 1377 Abs. 3 BGB (Rz. 28) zu beachten.

 

Rz. 62

Schließlich kommt es auch nicht zu einer anteiligen Kürzung der Ausgleichsforderung (Rz. 49). Die Neuregelung in § 5 Abs. 1 S. 6, die bei der Ermittlung der Steuerbefreiung nach Absatz 1 für Erwerbe nach dem 28.12.2020 zu beachten ist (Rz. 5757c) und zu einer Kürzung der Steuerfreistellung führt, ist bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zu berücksichtigen.[4]

[1] Richter, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 5 Rz. 45; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 54.
[2] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 59.
[3] Richter, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 5 Rz 25.
[4] Schneider/Teuber, UVR 2021, 54, 58.

3.2 Beendigung der Ehe durch Scheidung

3.2.1 Ermittlung des Zugewinns

 

Rz. 63

In diesem Fall ist der Zugewinn beider Ehegatten nach den Vorgaben des BGB zu ermitteln und die beiden Salden (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen) sind zu vergleichen. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte des überschießenden Betrags.[1] Beträgt der Zugewinn des Ehemanns z. B. 4 Mio. EUR und derjenige der Ehefrau 1 Mio. EUR, so hat der Ehemann eine Ausgleichsverpflichtung i. H. v. 1,5 Mio. EUR.

 

Rz. 64

Das Steuerrecht übernimmt den so ermittelten Betrag und lässt den Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR in voller Höhe unbesteuert. Eine Korrektur der Ausgleichsforderung, wie dies § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG vorsieht, erfolgt nicht. Bei einer Abweichung zwischen Steuerwert und Verkehrswert kommt es demnach in Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG nie zu einer Korrektur.

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 5 Rz. 4.

3.2.2 Behandlung von Vorausempfängen

 

Rz. 65

Sind Vorausempfänge nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung anzurechnen (Rz. 37), wirkt sich dies zuungunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus. Denn die Zuwendung wird dem Zugewinn des Erblassers hinzugerechnet und erhöht so die Ausgleichsforderung um die Hälfte des Schenkungswerts. Die sich so ergebende Ausgleichsforderung wird dann jedoch um den vollen Wert der Zuwendung gekürzt.

 

Rz. 66

Diesem zivilrechtlichen Nachteil steht erbschaftsteuerlich ein "Vorteil" gegenüber. Denn wurde für den Vorausempfang eine Schenkungsteuer erhoben, erlischt diese rückwirkend nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und wird erstattet. Die Erstattung findet nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch dann statt, wenn dem Beschenkten lebzeitig mehr zugewendet wurde, als ihm ohne die Zuwendung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zugestanden hätte.[1]

 
Praxis-Beispiel

M hat vor Anwendung des § 1380 BGB einen Zugewinn von 9 Mio. EUR. Er hat seiner Gattin F lebzeitig 12 Mio. EUR zugewendet, sodass sein Zugewinn 21 Mio. EUR ist. Der Zugewinn von F beträgt (nach Abzug der Zuwendung des M i. H. v. 12 Mio. EUR) 1 Mio. EUR. Die fiktive Ausgleichsforderung der F wäre also 10 Mio. EUR. Abzüglich der Schenkung von 12 Mio. EUR verbleibt eine fiktive Ausgleichsforderung von 0 EUR. Das FA meinte, in diesem Fall sei § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (überhaupt) nicht anwendbar, also eine rückwirkende Steuerbefreiung der damaligen Zuwendung nicht (auch nicht anteilig) möglich. Das FG Köln bejahte hingegen eine (teilweise) rückwirkende Steuerfreiheit in Höhe der fiktiven Ausgleichsforderung, also i. H. v. 10 Mio. EUR. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags von 2 Mio. EUR verblieb es bei der damaligen Besteuerung.

[1] FG Köln v. 18.1.2018, 7 K 513/16, ZEV 2018, 610; Kamps/Stenert, DStR 2018, 2465, 2466.

3.3 Wechsel des Güterstands zu Lebzeiten

3.3.1 Gründe für einen Wechsel

 

Rz. 67

Insbesondere unter steuergestalterischen Gesichtspunkten hat der Güterstandswechsel erheblich an Be...

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