1 Allgemeines

1.1 Zivilrechtliche Regelungen der Zugewinngemeinschaft

1.1.1 Grundsätze

 

Rz. 1

Das Gleichberechtigungsgesetz hat ab 1.7.1958 als gesetzlichen Güterstand für den Regelfall die Zugewinngemeinschaft[1] eingeführt. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht entgegen der irreführenden Bezeichnung "Gemeinschaft" darin, dass sowohl das bei einer Eheschließung vorhandene als auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten rechtlich getrennt bleibt und grundsätzlich von jedem Ehegatten selbstständig verwaltet wird. Dem grundsätzlich unbeschränkten Recht eines jeden, frei über sein Vermögen verfügen zu können, setzen §§ 13651369 BGB Grenzen. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ergeben sich für das von jedem Ehegatten während der Ehe getrennt verwaltete Vermögen Einschränkungen, was die Verfügung "über sein Vermögen im Ganzen" anbelangt.[2] Nicht nur für diese i. d. R. wertmäßig bedeutsamen Verfügungen, sondern auch für alle Verfügungen über ihm gehörende Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 1 BGB) bedarf er der Zustimmung des anderen Ehegatten. Letztere kann als Einwilligung vorab oder als nachträgliche Genehmigung erteilt werden. Wird sie verweigert, ist die Verfügung unwirksam.

 

Rz. 2

Auch während der Ehe im Vermögen eines Ehegatten eingetretene Wertsteigerungen stehen alleine ihm zu. Erst bei der Beendigung des Güterstands, die durch Tod eines Ehegatten oder durch andere Umstände (wie Scheidung der Ehe oder Abschluss eines Ehevertrags mit Wechsel zu einem anderen Güterstand) eintreten kann, wird der Zugewinn beider Ehegatten ausgeglichen. Dabei nimmt jeder Ehegatte zur Hälfte an der Vermögensmehrung (Zugewinn) des anderen teil. Man kann deshalb den gesetzlichen Güterstand auch als "Gütertrennung mit Zugewinnausgleich" charakterisieren. Der Zugewinnausgleich beruht auf der Erwägung, dass beide Ehegatten durch ihre Arbeit bzw. durch die Tätigkeit im Haushalt zu dem Vermögenszuwachs in gleicher Weise beigetragen haben.

1.1.2 Modifizierte Zugewinngemeinschaft

 

Rz. 3

Eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hierbei werden die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleich vertraglich den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst. Da es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um keinen gesetzlich normierten Güterstand handelt, sind an die vertragliche Ausgestaltung hohe Anforderungen zu stellen.[1] Durch notariellen Ehevertrag wird z. B. geregelt, dass der Zugewinnausgleich nur im Fall der Scheidung, nicht aber für den Fall des Todes des Erblassers ausgeschlossen wird. Auf diese Weise soll der überlebende Ehegatte zumindest für den Erwerb von Todes wegen an dem Vermögenszuwachs seines Ehepartners partizipieren.[2]

 

Rz. 4

Denkbar ist auch eine Modifikation der gesetzlichen Regelungen dahin, dass betriebliche Beteiligungen oder ein Einzelunternehmen/freiberufliche Praxis des Erblassers bei der Berechnung des durch Scheidung entstehenden Zugewinnausgleichs auszuklammern sind. Ehevertragliche Regelungen sind auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten des an sich sofort in bar zu leistenden Ausgleichsanspruchs denkbar. Bei der Formulierung des Ehevertrags sollte weiterhin beachtet werden, dass auch die Surrogate für unternehmerisches Vermögen vom Zugewinnausgleich freigestellt werden. Ziel derartiger Regelungen ist es, eine saubere Trennung der privaten und betrieblichen Vermögenssphäre zu erreichen, damit Verschiebungen und Missbräuche ausgeschlossen sind.

 

Rz. 5

Bei der vertraglichen Gestaltung ist ferner an die Konkretisierung des Anfangs- bzw. Endvermögens zu denken. Dies bedeutet, dass die Ehegatten übereinstimmend etwa ihr Anfangsvermögen gegenständlich oder auch der Höhe nach festlegen können. Umgekehrt können sie auch später nachfolgende Erwerbsvorgänge gegenständlich, nach Erwerbsgründen oder Erwerbsanlässen, ausklammern. Ferner kann vereinbart werden, dass bestimmte näher bezeichnete Gegenstände des Anfangsvermögens (z. B. Gemälde, Sammlungen) nicht in die Wertberechnung des Endvermögens einbezogen werden oder dass für das Endvermögen ein Höchstbetrag vereinbart wird.

 

Rz. 6

Generell ist jedoch zu beachten, dass auch diejenigen Verbindlichkeiten, die sich auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände beziehen, aus der Berechnung herauszunehmen sind, da andernfalls eine ungerechtfertigte Belastung des übrigen ausgleichspflichtigen Vermögens eintreten würde.

[1] Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen vgl. Münch, in Festschrift für Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag, 1069.
[2] Vgl. Mayer, in Festschrift für Sebastian Spiegelberger zum 70. Geburtstag, 1064, 1065.

1.2 Ableben eines Ehegatten bei bestehender Zugewinngemeinschaft

 

Rz. 7

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet, gilt § 1371 BGB. Für den nachträglichen Vermögensausgleich kommen hierbei 2 Alternativen in Betracht. Der überlegende Ehegatte kann zwischen dem Vermögensausgleich im Erbwege und dem reinen güterrechtlichen Ausgleich wählen.

1.2.1 Erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns

 

Rz. 8

Zur erbrechtlichen Regelung kommt es nach dem Tod eines Ehegatten, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt oder...

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