Rz. 63

In diesem Fall ist der Zugewinn beider Ehegatten nach den Vorgaben des BGB zu ermitteln und die beiden Salden (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen) sind zu vergleichen. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte des überschießenden Betrags.[1] Beträgt der Zugewinn des Ehemanns z. B. 4 Mio. EUR und derjenige der Ehefrau 1 Mio. EUR, so hat der Ehemann eine Ausgleichsverpflichtung i. H. v. 1,5 Mio. EUR.

 

Rz. 64

Das Steuerrecht übernimmt den so ermittelten Betrag und lässt den Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR in voller Höhe unbesteuert. Eine Korrektur der Ausgleichsforderung, wie dies § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG vorsieht, erfolgt nicht. Bei einer Abweichung zwischen Steuerwert und Verkehrswert kommt es demnach in Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG nie zu einer Korrektur.

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 5 Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge