Rz. 48

Die für erbschaftsteuerliche Zwecke entsprechend den Vorgaben der Sätze 1–4 ermittelte Zugewinnausgleichsforderung wird durch Satz 5 der Höhe nach begrenzt. In der bis 31.12.2008 geltenden Fassung minderte nicht der Nominalwert des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs den steuerbaren Erwerb des Ehegatten oder Lebenspartners, sondern lediglich der dem Steuerwert des Nachlasses entsprechende Wert. Für die Fälle, in denen der steuerliche Wert des Nachlasses vom Verkehrswert abwich, kam es zu einer anteiligen Kürzung der Ausgleichsforderung.

 

Rz. 49

Es galt bis 31.12.2008 folgende Formel:

 
Ausgleichsforderung    ×    Steuerwert des Nachlasses  
Verkehrswert des Nachlasses  
 

Rz. 50

 
Praxis-Beispiel

Der Verkehrswert des Nachlasses beträgt 6 Mio. EUR; der Steuerwert 3 Mio. EUR und die fiktive Ausgleichsforderung 4 Mio. EUR. Nach Ansicht der FinVerw beträgt die steuerfreie Ausgleichsforderung 2 Mio. EUR.

Die von der FinVerw und dem BFH unter Berufung auf den Wortlaut propagierte Kürzung war in der Lit. auf Kritik gestoßen.[1] Nach Ansicht von Meincke ist im Beispielsfall oben die zivilrechtliche Ausgleichsforderung auf den Steuerwert des Nachlasses zu begrenzen und beträgt 3 Mio. EUR.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1.1.2009 reagiert und in Satz 5 jeweils die Worte "Nachlass" durch "Endvermögen" ersetzt. Demnach lautet die zutreffende Formel nunmehr:

 
Ausgleichsforderung    ×    Steuerwert des Endvermögens  
Verkehrswert des Endvermögens  

Unabhängig von dieser überfälligen Korrektur hat sich deren Bedeutung seit 1.1.2009 erheblich reduziert, da die steuerlichen Werte mit den Verkehrswerten in aller Regel identisch sind, mithin eine Kürzung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen wird.[2]

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 5 Rz. 35.
[2] Brüggemann, ErbBstg 2010, 37.

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