Rz. 82

Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder inländische jüdische Kultusgemeinden sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG ohne weitere Einschränkung steuerfrei. Als inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten

  • die Evangelische Kirche in Deutschland, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, die Evangelische Kirche der Union, die evangelischen Landeskirchen mit ihren Gemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenkreisen (Dekanaten, Probsteien etc.) sowie einzelne evangelische Gemeinden mit besonderer bekenntnismäßiger Ausprägung, soweit sie der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind,
  • die römisch-katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel.
 

Rz. 83

Die inländischen jüdischen Kultusgemeinden sind zwar keine Körperschaften des öffentlichen Rechts, entsprechende Zuwendungen sind jedoch ebenfalls gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG steuerfrei. Sonstige Religionsgesellschaften müssen sich durch eine Verleihungsurkunde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausweisen. Die Befreiung von Zuwendungen an Religionsgesellschaften umfasst auch deren Organe und Einrichtungen, soweit sie notwendige Bestandteile der Religionsgesellschaft und zugleich selbstständige Träger des den Zwecken der Religionsgesellschaft dienenden Vermögens sind. Dies gilt nicht für geistliche Gesellschaften, Vereinigungen oder Anstalten, die – wie z. B. Orden oder Klöster – der Religionsausübung und damit lediglich mit der jeweiligen Kirche zusammenhängenden Zwecken dienen[1] – u. U. kommt in diesen Fällen eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG in Betracht.[2] Nicht unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG fallen Zuwendungen an ein einzelnes Ordensmitglied[3] bzw. an eine Religionsgesellschaft des Privatrechts.[4]

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13 Rz. 185; Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rz. 148 f.
[3] FG München v. 25.4.1968, IV 88/67, EFG 1968, 525, (rkr.); S. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 13 Rz. 161.

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