Rz. 146
[Autor/Stand] § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG befreit alle inländischen jüdischen Kultusgemeinden und alle Religionsgesellschaften, die den Status einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,[2] als Erwerber[3] persönlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuerfreiheit gilt ohne weitere Einschränkung.[4] Insb. besteht, anders als nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG, kein Risiko einer drohenden Nachversteuerung. Und konsequent kann auch eine Verwendung des/r erworbenen Vermögens/-vorteile für nicht religiöse Zwecke nicht befreiungsschädlich sein;[5] z.B.: Geschenkte Pkws werden von Geistlichen auch privat genutzt oder in gewerbliche Unternehmen eingebracht. Im Übrigen wirkt die Vorschrift auch absolut; ausdrücklich "steuerfrei bleiben ... Zuwendungen an ..." die genannten Erwerber. Auch der/die Schenker müssen daher keine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner befürchten.[6]
Rz. 147
[Autor/Stand] Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG müssen im – theoretischen – Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) vorliegen.[8] Dies ist bei den als öffentlich-rechtliche Körperschaften i.S. des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WeimRV seither anerkannten selbstständigen Institutionen der röm.-kath. und der evangelischen Kirchen der Fall[9] und gilt infolge entsprechender Verleihung inzwischen auch für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V.[10] Anderen Religionsgesellschaften, die grundsätzlich antragsberechtigt sind (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WeimRV), kann zugemutet werden, den begehrten Status urkundlich nachzuweisen.[11]
Rz. 148
[Autor/Stand] Die Steuerbefreiung inländischer jüdischer Kultusgemeinden wird statusunabhängig gewährt. Dies hat historische Gründe und war zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zwingend erforderlich.[13] Ob sich auch andere Glaubensgemeinschaften hierauf verfassungsrechtlich berufen können, ist derzeit offen.[14]
Rz. 149
[Autor/Stand] Die Anknüpfung der Steuerbefreiung an die Inlandseigenschaft der genannten Erwerber ist inzwischen ebenfalls in der Diskussion. Bemüht wird der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit.[16]
Rz. 150– 152
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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