Rz. 146

[Autor/Stand] § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG befreit alle inländischen jüdischen Kultusgemeinden und alle Religionsgesellschaften, die den Status einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,[2] als Erwerber[3] persönlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuerfreiheit gilt ohne weitere Einschränkung.[4] Insb. besteht, anders als nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG, kein Risiko einer drohenden Nachversteuerung. Und konsequent kann auch eine Verwendung des/r erworbenen Vermögens/-vorteile für nicht religiöse Zwecke nicht befreiungsschädlich sein;[5] z.B.: Geschenkte Pkws werden von Geistlichen auch privat genutzt oder in gewerbliche Unternehmen eingebracht. Im Übrigen wirkt die Vorschrift auch absolut; ausdrücklich "steuerfrei bleiben ... Zuwendungen an ..." die genannten Erwerber. Auch der/die Schenker müssen daher keine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner befürchten.[6]

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG müssen im – theoretischen – Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) vorliegen.[8] Dies ist bei den als öffentlich-rechtliche Körperschaften i.S. des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WeimRV seither anerkannten selbstständigen Institutionen der röm.-kath. und der evangelischen Kirchen der Fall[9] und gilt infolge entsprechender Verleihung inzwischen auch für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V.[10] Anderen Religionsgesellschaften, die grundsätzlich antragsberechtigt sind (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WeimRV), kann zugemutet werden, den begehrten Status urkundlich nachzuweisen.[11]

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiung inländischer jüdischer Kultusgemeinden wird statusunabhängig gewährt. Dies hat historische Gründe und war zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zwingend erforderlich.[13] Ob sich auch andere Glaubensgemeinschaften hierauf verfassungsrechtlich berufen können, ist derzeit offen.[14]

 

Rz. 149

[Autor/Stand] Die Anknüpfung der Steuerbefreiung an die Inlandseigenschaft der genannten Erwerber ist inzwischen ebenfalls in der Diskussion. Bemüht wird der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit.[16]

 

Rz. 150– 152

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[2] Spenden an den Papst sind deshalb nicht begünstigt; so – hins. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG - FG Köln v. 15.1.2014 – 13 K 3735/10, EFG 2014, 667 (rkr.).
[3] Vgl. BFH v. 17.5.2006 – II R 46/04, BStBl. II 2006, 720 = ErbStB 2006, 273 m. Komm. Hartmann.
[4] Kobor in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, Online-Komm.6, § 13 ErbStG Rz. 82.
[5] H.-U. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz4, § 13 ErbStG Rz. 157.
[6] S. allerdings zur Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO BGH v. 4.2.2016 – IX ZR 77/15, WM 2016, 518.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[9] S. im Einzelnen Geck in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz. 146 ff.; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 ErbStG Rz. 184 f.; Kemmer, ZEV 2004, 492 (spez. zu letztwilligen Verfügungen zu Gunsten kirchlicher juristischer Personen). Zu FG Köln v. 15.1.2014 – 13 K 3735/10, EFG 2014, 667 insoweit kritisch Deumeland, IStR 2014, 405.
[10] So Hinweis von Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 ErbStG Rz. 184 auf BayLfSt v. 27.2.2007 – S 2221 - 27 St 32/St 33, DB 2007, 603.
[11] Geck in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz. 147; Kobor in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, Online-Komm.6, § 13 ErbStG Rz. 83.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[14] Die gegen das vorgenannte Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde eines rechtsfähigen Vereins in Deutschland lebender Menschen muslimischen Glaubens wurde wegen Unzulässigkeit nicht angenommen; BVerfG v. 24.4.2015 – 2 BvR 287/11, juris.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[16] Ausführlich Geck in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz. 151.1 mit Hinweis auf EuGH v. 10.2.2011 – Rs. C-25/10, ZEV 2011, 482.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017

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