Rz. 80

[Autor/Stand] Bei Geldforderungen soll – so der BFH obiter dictum[2] – ein zwischenzeitlicher Schuldnerwechsel unschädlich sein (krit. bei unterschiedlicher Bonität von Alt- und Neuschuldner; § 7 ErbStG Anm. 171 m.w.N.). Doch wird man hierbei differenzieren müssen. Grundsätzlich sind nur fällige Forderungen schenkungsteuerbar (s. § 7 ErbStG Anm. 21, 410), so dass der plötzliche Tod des beschenkten Gläubigers noch vor Erfüllung der Forderung eintreten muss. Stirbt er später, ist die Forderung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) und sein Erbe erwirbt – schon/noch und soweit nicht verbraucht oder veräußert – gegenständlich etwas völlig anderes, nämlich das, was dem Erblasser für sie erbracht wurde. Gerade bei im Überweisungsverkehr ausgeführten Geldschenkungen ändern sich allerdings häufig die Schuldnerbanken (vgl. § 675s BGB). Ein im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenes Guthaben dürfte aber regelmäßig noch akzeptabel sein.[3] Erfolgte die Gutschrift jedoch auf ein im Debet befindliches Empfängerkonto, befindet sich die verbuchte Summe selbstverständlich anschließend nicht mehr im Vermögen des Beschenkten (s. auch § 7 ErbStG Anm. 23).

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Bei einer gezielt herbeigeführten Schuldtilgung, ob durch Drittzahlung oder Schulderlass (s. § 7 ErbStG Anm. 30, 34, 178 ff.), gilt dies entsprechend für den verwendeten Geldbetrag bzw. die aufgegebene Forderung; die Schuldbefreiung wirkt sich nur rechnerisch, nicht aber als gegenständlich greifbare Bereicherung des Schuldners aus. Dies ist auch der Fall bei einer Schenkung durch Gewährung eines zinslosen Darlehens und ebenso bei anderen Zuwendungen, die dem Begünstigten lediglich Aufwand ersparen (s. § 7 ErbStG Anm. 41 ff.), d.h. sich nicht als aktive Vermehrung, sondern nur in Gestalt der Verhinderung einer Verminderung seines aktiven Vermögens niederschlagen.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Als unschädlich soll der Tausch von Grundstücken im Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren zu behandeln sein.[6] Dies gelte ebenso bei Wechsel von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an derselben Gesellschaft, nach Formwechsel bei Gesellschaften und beim Erhalt neuer Gesellschaftsanteile nach Verschmelzung.[7] Auch die Mutation einer BGB-Gesellschaft zur OHG oder KG, bei letzterer gleichermaßen die Änderung einer Kommanditbeteiligung in einen Komplementäranteil und umgekehrt, scheinen akzeptabel.[8] Der Wechsel zwischen unterschiedlichen Gesellschaftsformen ist wohl schädlich[9], sollen doch nach noch herrschender, zivilrechtlich aber überholter Praxis die Gesellschafter von Personengesellschaften, anders als Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, selbst Mitinhaber aller Gegenstände des Gesellschaftsvermögens sein (s. § 7 ErbStG Anm. 206).[10]

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Ein bislang nicht erkanntes Problem verursacht die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Ausführung von Grundstücksschenkungen.[12] Beerbt der Schenker den Beschenkten nach Auflassung und Umschreibungsbewilligung, aber noch vor dem Vollzug der grundbuchlichen Eigentumsänderung, erwirbt er erbschaftsteuerlich (§ 10 Abs. 3 ErbStG) einen sein eigenes Grundstück betreffenden Sachleistungsanspruch.[13] Selbstverständlich geht es um verschiedene Vermögensgegenstände[14], aber doch eigentlich nur um das Grundstück, dessen eigentumsmäßige – und damit auch steuerliche (§ 39 Abs. 1 AO) – Zuordnung letztendlich überhaupt nicht verändert wurde. Wer hier mit dem BFH den Schenkungsteueranspruch für berechtigt hält, weil der Beschenkte jederzeit in der Lage war, die Grundbuchumschreibung herbeizuführen[15], gelangt zu einer bitteren Doppelbesteuerung beider Erwerbsvorgänge. Wer stattdessen als Ausführungszeitpunkt einer Grundstücksschenkung das Umschreibungsdatum fixiert (s. § 7 ErbStG Anm. 18), muss konsequent die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG mangels Vorschenkung ablehnen. Doch vielleicht lässt sich sogar ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb des Sachleistungsanspruchs völlig verneinen; immerhin ist dessen Erfüllung mit dem Erbfall zivilrechtlich unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB).[16]

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Bislang nicht diskutiert werden einschlägige Erbfälle, die sich im Stadium noch nicht vollständig ausgeführter mittelbarer Grundstücksschenkungen ereignen. Während der Schenker/Erbe ggf. das zweckgebunden im Nachlass des Beschenkten/Erblassers befindliche Geld zurückerwirbt[18], wird die ursprünglich gewollte Vorschenkung erst nach dem Erbanfall verwirklicht (s. § 7 ErbStG Anm. 193).[19] Hier dürfte der von Todes wegen erfolgte Gelderwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei bleiben, denn die zunächst vollzogene Geldschenkung mutierte noch nicht zur Grundstücks-/Gebäudeschenkung (s. § 7 ErbStG Anm. 127).[20] Dies ist jedoch anders, wenn in Anschaffungsfällen (hierzu § 7 ErbStG Anm. 133 ff.) lediglich die Eigentumsumschreibung fehlt und der Erbe deshalb den entgeltlich erworbenen Sachleistungsanspruch des Erblassers erwirbt.[21]

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Ob Wertsteigerungen – und konsequent aber auch Wertminderungen...

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