Rz. 111

[Autor/Stand] Entsprechende Zweckschenkungen sollen schenkungsteuerfrei bleiben. Dies gilt ausdrücklich nur für lebzeitige Zuwendungen, d.h. solche mit Steuerentstehungszeitpunkt zu Lebzeiten des Schenkers.[2] Ebenso motivierte Schenkungen auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder derart bedingte Zuwendungen zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB – s. § 7 Anm. 268), die als Erwerb von Todes wegen gelten (§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 Satz 1, 4; § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG), sind damit ausgeschlossen. Lediglich der durch einen Erblasser angeordnete Erlass Unterhalts- oder Ausbildungsbezogener Schulden kann erbschaftsteuerfrei sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Die Steuerfreiheit wird nur für angemessene Unterhaltsleistungen gewährt. Einerseits setzt dies die Unterhaltsbedürftigkeit des Begünstigten voraus. Sie wird regelmäßig wohl nur durch laufende Leistungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums befriedigt,[4] meist durch Geldzahlungen, aber auch in Naturalien oder durch Gewährung von Wohnraum;[5] ob die Zuwendung einzelner Gegenstände (z.B. Pkw) ausnahmsweise Unterhaltszwecken dienen kann, ist streitig.[6] Und sie dürfte nicht vorhanden sein, wenn der Empfänger über eigenes Einkommen und/oder zugriffsfähiges Vermögen verfügt[7] oder ihm realisierbare Unterhaltsansprüche gegen Dritte zustehen;[8] dies mag auch die öffentliche Hand sein (z.B. Wohngeld-, Sozialhilfebehörden).[9] Andererseits dürfen die Zuwendungen den Rahmen der Angemessenheit nicht überschreiten, da sie dann in vollem Umfang steuerpflichtig sind (§ 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).[10] Die hierbei zu beachtenden Grenzen sind relativ nach den Lebensumständen des Bedachten zu bestimmen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).[11] Mit guten Argumenten sollte es daher gelingen die Schenkungsteuerstelle zu überzeugen; die Orientierung an § 1610 BGB kann, muss aber nicht zielführend sein.[12] Maßgebend ist danach der nach der (persönlichen) Lebensstellung zu bemessende gesamte Lebensbedarf des Empfängers; d.h. die "Gesamtheit der Mittel..., die benötigt werden, um dem Einzelnen ein menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst die für den laufenden Lebensunterhalt unentbehrlichen Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere Ausgaben dieser Art."[13]

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Im Umkehrschluss sind Zuwendungen unterhaltspflichtiger Personen nicht tatbestandsmäßig. Sie sind entweder deshalb schon nicht schenkungsteuerbar, weil die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche nicht bereichernd wirkt.[15] Oder sie übersteigen die Angemessenheitsgrenze, da sie nicht mehr durch den anspruchsbegründenden Unterhaltsbedarf des Empfängers gedeckt sind.[16] Konsequent gilt die Befreiungsvorschrift daher nur für entsprechend motivierte Zuwendungen nicht unterhaltsverpflichteter Personen.

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiung für Schenkungen zu Ausbildungszwecken wird unabhängig von irgendwelchen Angemessenheitsüberlegungen gewährt.[18] Allerdings verlangt man auch hier ein korrespondierendes Bedürfnis des Bedachten; er muss sich tatsächlich in Ausbildung befinden[19] und außerstande sein, die notwendigen Ausbildungskosten, ggf. mit Hilfe gesetzlich unterhaltsverpflichteter Personen, zu tragen.[20] Dass dies jedoch nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar ist, wird zu Recht kritisiert.[21] Die Erstattung kreditfinanzierter Ausbildungskosten soll mangels Bedürftigkeit nicht tatbestandsmäßig sein.[22]

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Vorsicht gilt bei der Vergabe von Studienstipendien. Völlig schenkungsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG sind sie nur dann, wenn sie ausschließlich zu Ausbildungszwecken gewährt werden und, falls man entsprechende Bedürftigkeit verlangt,[24] der Empfänger die Kosten seiner Ausbildung nur mithilfe dieser Zuwendungen bestreiten kann. Wird die Unterstützung auch zum Unterhalt des Bedachten gewährt, muss dieser Teil der Schenkungen klar und eindeutig abzugrenzen sein, denn insoweit unterliegen sie aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts der Angemessenheitsprüfung.[25] Unklare und indifferente Vorgaben und/oder Auflagen sind daher tunlichst zu vermeiden. Ist dem Bedachten die freie Verfügbarkeit auch nur über einen Teil der Geldmittel möglich, könnte die Steuerbefreiung insgesamt scheitern.[26] Die Nachweislast für den Zweck der Zuwendung obliegt dem/n Steuerpflichtigen.[27] Dies gilt auch für Studienstiftungen; sie mögen zwar satzungsgemäß leisten, doch die begünstigten Empfänger sind stets gegenleistungslos, d.h. unentgeltlich, bereichert (s. auch § 7 ErbStG Anm. 208).

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiung wirkt qualitativ. Man ist sich darüber einig nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG begünstigte Schenkungen nicht mit späteren Zuwendungen nach 14 ErbStG zusammenzurechnen.[29]

 

Rz. 117– 120

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[2] S. auch Meincke16, § 13 ErbStG Rz. 48; ablehnend Geck in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz. 106; kritis...

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