Rz. 41
[Autor/Stand] Eine nur selten praktisch werdende Regelung[2]: Eltern, Adoptiveltern und Stiefeltern sowie Großeltern können von ihren (Adoptiv-/Stief-)Kindern bzw. Enkeln Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) steuerfrei erwerben, wenn
- der Erwerb zusammen mit ihrem übrigen Vermögen eine Freigrenze von 41 000 EUR nicht übersteigt[3]
und der Erwerber
- entweder selbst krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist
- oder nicht erwerbstätig sein kann wegen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebender erwerbsunfähiger oder in Ausbildung befindlicher Abkömmlinge.
Rz. 42
[Autor/Stand] Der Steuerwert des Erwerbs muss den im Einzelfall geltenden persönlichen Freibetrag des jeweiligen Erwerbers überschreiten. Da Eltern/Großeltern beim Erwerb von Todes wegen ein Freibetrag von 100 000 EUR zusteht (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird die Befreiungsregelung daher allenfalls bei einem Stiefeltern anfallenden Erwerb von Todes wegen oder Schenkungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG) an die benannten Empfänger praktisch bedeutsam (Freibetrag = 20 000 EUR).[5]
Rz. 43
[Autor/Stand] Verfügt der Erwerber im Steuerentstehungszeitpunkt über nennenswertes weiteres Vermögen und/oder wird mit dem Erwerb die Freigrenze überschritten, kommt eine Steuerermäßigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ErbStG in Betracht.[7] Hierbei sollen Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, die unter den Voraussetzungen der mittlerweile nicht mehr geltenden Norm des § 111 Nr. 10 BewG a.F. kein "sonstiges Vermögen" darstellten, ausgenommen sein.[8] Dies lässt sich heute wohl zutreffender mit der in § 13 ErbStG Anm. 6 wiedergegebenen Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach größtmöglicher Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens begründen, die sich in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG niedergeschlagen hat. Bei Beachtung dieser Prämissen eignet sich die Befreiungsnorm trefflich, die eigenen "armen" Eltern beispielsweise durch ggf. mehrmalige Zuwendung einer durchaus teuren Luxusreise (Kreuzfahrt o.Ä.) zu beglücken; die dadurch gewährten Vorteile werden sofort verbraucht.
Rz. 44
[Autor/Stand] Im Übrigen muss es nur gelingen dem Schenkungsteuerfinanzamt die Erwerbsunfähigkeit des Vorteilsempfängers überzeugend nachzuweisen.[10] Allein die Tatsache, dass der Begünstigte im Zuwendungszeitpunkt nicht erwerbstätig war, dürfte dabei nicht genügen. § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG gewährt bloßen Altersrentnern oder arbeitslosen Personen keine Steuerbefreiung. Und für schwerbehinderte Erwerber kann die Regelung nur einschlägig sein, wenn sie zu dem benannten Personenkreis gehören.[11]
Rz. 45– 46
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen