Rz. 41

[Autor/Stand] Eine nur selten praktisch werdende Regelung[2]: Eltern, Adoptiveltern und Stiefeltern sowie Großeltern können von ihren (Adoptiv-/Stief-)Kindern bzw. Enkeln Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) steuerfrei erwerben, wenn

  • der Erwerb zusammen mit ihrem übrigen Vermögen eine Freigrenze von 41 000 EUR nicht übersteigt[3]
  • und der Erwerber

    • entweder selbst krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist
    • oder nicht erwerbstätig sein kann wegen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebender erwerbsunfähiger oder in Ausbildung befindlicher Abkömmlinge.
 

Rz. 42

[Autor/Stand] Der Steuerwert des Erwerbs muss den im Einzelfall geltenden persönlichen Freibetrag des jeweiligen Erwerbers überschreiten. Da Eltern/Großeltern beim Erwerb von Todes wegen ein Freibetrag von 100 000 EUR zusteht (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird die Befreiungsregelung daher allenfalls bei einem Stiefeltern anfallenden Erwerb von Todes wegen oder Schenkungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG) an die benannten Empfänger praktisch bedeutsam (Freibetrag = 20 000 EUR).[5]

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Verfügt der Erwerber im Steuerentstehungszeitpunkt über nennenswertes weiteres Vermögen und/oder wird mit dem Erwerb die Freigrenze überschritten, kommt eine Steuerermäßigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ErbStG in Betracht.[7] Hierbei sollen Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, die unter den Voraussetzungen der mittlerweile nicht mehr geltenden Norm des § 111 Nr. 10 BewG a.F. kein "sonstiges Vermögen" darstellten, ausgenommen sein.[8] Dies lässt sich heute wohl zutreffender mit der in § 13 ErbStG Anm. 6 wiedergegebenen Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach größtmöglicher Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens begründen, die sich in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG niedergeschlagen hat. Bei Beachtung dieser Prämissen eignet sich die Befreiungsnorm trefflich, die eigenen "armen" Eltern beispielsweise durch ggf. mehrmalige Zuwendung einer durchaus teuren Luxusreise (Kreuzfahrt o.Ä.) zu beglücken; die dadurch gewährten Vorteile werden sofort verbraucht.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Im Übrigen muss es nur gelingen dem Schenkungsteuerfinanzamt die Erwerbsunfähigkeit des Vorteilsempfängers überzeugend nachzuweisen.[10] Allein die Tatsache, dass der Begünstigte im Zuwendungszeitpunkt nicht erwerbstätig war, dürfte dabei nicht genügen. § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG gewährt bloßen Altersrentnern oder arbeitslosen Personen keine Steuerbefreiung. Und für schwerbehinderte Erwerber kann die Regelung nur einschlägig sein, wenn sie zu dem benannten Personenkreis gehören.[11]

 

Rz. 45– 46

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[2] Bislang wurden offenbar nur zwei Urteile publik: Hess. FG v. 19.8.1975 – III 12–14/75, EFG 1976, 0 239; FG Nds. v. 1.10.2003 – 3 K 338/02, EFG 2004, 1136 (rkr.; BFH v. 1.9.2004 – II B 156/03, BFH/NV 2005, 71).
[3] Für die Bewertung gilt § 12 ErbStG; Geck in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz. 48; Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 13 ErbStG Rz. 48.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[5] Meincke16, § 13 ErbStG Rz. 36.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[7] Beispiele bei Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 13 ErbStG Rz. 51; Schienke-Ohletz, in v. Oertzen/Loose, 2017, § 13 ErbStG Rz. 50.
[8] So einhellig in der Literatur; Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 13 ErbStG Rz. 49; H.-U. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz4, § 13 ErbStG Rz. 98.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[10] Vgl. hierzu Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 ErbStG Rz. 88.
[11] FG Nds. v. 1.10.2003 – 3 K 338/02, EFG 2004, 1136 = ErbStB 2004, 207 m. Komm. Hartmann.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017

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