Rz. 47

[Autor/Stand] Ein Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung wird insoweit steuerfrei gestellt, als er Ansprüche des Erblassers/Schenkers umfasst, die ihm nach den in § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bis h und Nr. 8 Buchst. a und b ErbStG benannten Gesetzen zustehen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Geldansprüche natürlicher Personen wegen Vermögens- und Gesundheitsschäden sowie Freiheitsverletzungen, die letztlich durch den in Deutschland zu Zeiten des Dritten Reichs herrschenden Nationalsozialismus und die hierdurch ausgelösten Ereignisse des 2. Weltkriegs und der Nachkriegszeit verursacht wurden. Die Bedeutung dieser Regelungen, die der Gesetzgeber nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit auf das Beitrittsgebiet erstreckte und um Entschädigungen für Unrechtsmaßnahmen der ehemaligen DDR-Behörden und -Gerichte ergänzte, wird sich, soweit dies nicht ohnehin schon geschehen ist, mit fortschreitender Zeit reduzieren. Eine gewisse Erosion ist mit dem ErbStRG[2] bereits eingetreten: Ansprüche nach dem Währungsausgleichgesetz, dem Altsparergesetz und dem Reparationsschädengesetz[3] wurden mit Wirkung für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 aus dem Befreiungskatalog entfernt. Gleichzeitig erfolgte in Nr. 7 eine neue, in Nr. 8[4] die erstmalige Gliederung der verbliebenen Gesetze; dass hierbei z.T. die jeweils aktuellste Fassung genannt und z.T. darauf völlig verzichtet wird, mutet willkürlich an und lässt sich mit Vereinfachungsgründen kaum rechtfertigen.[5]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Für die Praxis ist geklärt, dass nur die den Berechtigten bzw. ihren Hinterbliebenen zustehenden Entschädigungsansprüche von der Steuerbefreiung erfasst werden, nicht jedoch die geleisteten Zahlungen oder das mit dem erhaltenen Geld gebildete Vermögen.[7] Außerdem ist zu beachten, dass es sich um antragsabhängige öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Wie für Steuererstattungsansprüche entschieden, haben derartige Forderungen erst dann die Qualität eines für Zwecke des ErbStG tauglichen Erwerbsgegenstands, wenn und soweit sie durch entsprechende Bewilligungsbescheide bestätigt wurden.[8] Und sie erlöschen selbstverständlich insbesondere durch Erbringung der beanspruchten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB). Damit kann die Steuerbefeiung nach § 13 Abs. 1 Nrn. 7, 8 ErbStG eigentlich nur bei solchen Erwerbsvorgängen greifen, die innerhalb des schmalen Zeitkorridors zwischen amtlicher Bewilligung und tatsächlicher Erfüllung der Entschädigungsansprüche verwirklicht werden.[9]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Allerdings sind grundsätzlich auch potenzielle Ansprüche als Gegenstand des Erwerbs erfassbar. Zählt ein Erblasser zum Kreis der entschädigungsberechtigten Personen und war er, kraft Antragstellung, auch verfahrensrechtlich[11] Anspruchsinhaber, verschiebt sich der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer insoweit partiell auf den Tag der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids (§ 9 Abs. 1 Buchst. a ErbStG).[12] Und bei freigebiger Übertragung künftiger Forderungen entsteht die Schenkungsteuer ohnehin erst mit ihrer tatsächlichen Realisierung.[13]

 

Rz. 50– 51

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[3] Bislang genannt in § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a ErbStG a.F.
[5] So aber die Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 10 Buchst. d und e ErbStRG-E, BT-Drucks. 16/7918.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[9] I.E. wohl ebenso H.-U. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz,4 § 13 ErbStG Rz. 101; enger Schienke-Ohletz, in v. Oertzen/Loose, 2017, § 13 ErbStG Rz. 51 (auch bereits festgesetzte Ansprüche sollen nicht steuerfrei sein).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[11] Vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 ErbStG Rz. 91.
[12] Vgl. BFH v. 27.8.2003 – II R 58/01, BStBl. II 2003, 921; Hartmann, ErbStB 2005, 136 (unter 5.).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017

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