Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von 13 Objekten nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums und sog. erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 14/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist eine Zurechnung der Tätigkeiten anderer gruppenzugehöriger, dem Immobilienhandel „branchennahen” Gesellschaften aufgrund des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips unzulässig. Dies gilt auch, wenn eine Person Geschäftsführer mehrerer gruppenzugehöriger Gesellschaften ist.

2. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist keine nur geringfügige Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums, die einen gewerblichen Grundstückshandel indiziert.

3. Bei Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums spricht auch die Anzahl der veräußerten Objekte (hier: 13) nicht hinreichend für gewerblichen Grundstückshandel, wenn gegenläufig weitere besondere Umstände des Einzelfalls (hier: überraschendes Versterben eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Alter von 55 Jahren ohne Anhaltspunkte dafür, dass dies bereits im Erwerbszeitpunkt vorhersehbar gewesen sein könnte) hinzutreten.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 des GewerbesteuergesetzesGewStG – in den Streitjahren 2011 und 2013, und zwar bei der im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRB … eingetragenen X4 GmbH, A. (im Folgenden: „X4 GmbH”).

Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2007 gegründeten X4 GmbH waren ursprünglich Herr B. C. (geb. am xx.xx.xxxx) und Herr D. E. (geb. am xx.xx.1956). Dieser verstarb am xx.xx.2012. Herr B. C. übernahm im Anschluss die alleinige Geschäftsführung der X4 GmbH.

Unternehmensgegenstand der X4 GmbH war … die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die X4 GmbH in den Streitjahren außer der Vermietung und Verpachtung sowie der Veräußerung von Immobilien keine weiteren Tätigkeiten ausübte. Sie übte diese Tätigkeiten in beiden Streitjahren durchgehend aus.

Alleinige Gesellschafterin der X4 GmbH war die im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRB … eingetragene X3 GmbH, A. (im Folgenden: „X3 GmbH”). Alleiniger Geschäftsführer der X3 GmbH war Herr B. C.. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.xx.2015 wurde die X4 GmbH als übertragende Rechtsträgerin mit der X3 GmbH als übernehmende Rechtsträgerin durch Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am xx.xx.2015 in das Handelsregister der übertragenden und am xx.xx.2015 in das Handelsregister der übernehmenden Rechtsträgerin eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2020 firmierte die X3 GmbH um in X2 GmbH und verlegte ihren Sitz nach F.. Sie war in der Folgezeit im Handelsregister des Amtsgerichts F. unter HRB … eingetragen.

Alleinige Gesellschafterin der X3 GmbH bzw. der umfirmierten X2 GmbH war die Klägerin. Diese ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2007 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts F. unter HRB … eingetragene GmbH. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr B. C.. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.xx.2020 – nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage – wurde die X2 GmbH als übertragende Rechtsträgerin mit der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin durch Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am xx.xx.2020 in das Handelsregister der übertragenden und am xx.xx.2021 in das Handelsregister der übernehmenden Rechtsträgerin eingetragen.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2004 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts F. unter HRB … eingetragene X5 GmbH, F. (im Folgenden: „X5 GmbH”). Deren Gesellschafter waren ursprünglich Herr B. C. und Herr D. E. zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Herrn E. trat zunächst seine Ehefrau G. E. als Alleinerbin in die Gesellschaft ein, bevor sie die Anteile an Herrn C. veräußerte. Dieser war fortan Alleingesellschafter.

Zu der Unternehmensgruppe der X5 GmbH gehörten noch mehrere weitere Gesellschaften. Diese verfolgten teilweise ähnliche Unternehmenszwecke wie die X4 GmbH, teilweise aber auch andere. So gab es Gesellschaften, deren Zweck ebenso wie bei der X4 GmbH in der dauerhaften Vermietung und Verpachtung von Immobilien bestand (X-GmbH 6, 7 sowie 8 bis …). Eine weitere Kapitalgesellschaft diente der Bautätigkeit. Andere Gesellschaften waren für den kurzfristigen Kauf und Verkauf von Immobilien gegründet worden „GbR1” und „GbR2”). Geschäftsführer dieser weiteren Gesellschaften war ebenfalls Herr C..

Die X4 GmbH war im Streitzeitraum Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die sie in ihrem Anlagevermögen hielt. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2013 (UR-Nr. …/2013 des Notars H. in J.) veräußerte sie die folgenden 13 Grundstücke, die sie wie folgt erworben hatte:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Anschrift

Größe in ...

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