Die A-GmbH vermietete – als vermögensverwaltende GmbH – eigenen Grundbesitz. In 2013 veräußerte sie – ca. 6 Monate nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums – 13 Objekte an einen Erwerber. Das Finanzamt versagte die beantragte erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG mit der Begründung, dass die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel sei überschritten worden (vgl. auch Müller, GmbH-StB 2023, 313 [in dieser Ausgabe]).

Das FG entschied, dass die GmbH die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten habe. Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert würden. Nach der BFH-Rechtsprechung komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, so dass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne. Im Streitfall hätten jedoch keine derartigen Umstände vorgelegen. So habe die GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung keinen "branchennahen" Hauptberuf ausgeübt. Die (branchenüblichen) Tätigkeiten weiterer Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe wie die GmbH angehören würden, seien der GmbH aufgrund des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips nicht zuzurechnen.

Weder der Zeitraum, um den die Fünfjahresfrist überschritten worden sei, sei mit ca. 6 Monaten als geringfügig einzustufen, noch habe eine vollumfängliche Fremdfinanzierung vorgelegen. Die hohe Anzahl der Verkäufe rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht, da die Veräußerung auf das überraschende Versterben des Gesellschafter-GF – und somit auf ein unvorhersehbares Ereignis – zurückzuführen sei.

FG Münster v. 26.4.2023 – 13 K 3367/20 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 14/23

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