Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1988, 31.12.1990, 31.12.1992 und 31.12.1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Anteilsbewertung auf den 31.12.1988, 31.12.1990, 31.12.1992 und 31.12.1993, ob die Anteile der Klägerin (Klin.) zutreffend bewertet worden sind.

Die Klin. ist eine 1870 gegründete Wohnungsbaugesellschaft. An ihrem Grundkapital von 1 Mio. DM sind die Stadt A zu 40,52 %, zwei Kreditinstitute zu insgesamt 5,24 % und ca. 20 Industrieunternehmen zu insgesamt 54,24 % beteiligt. Nach der Stadt A, der Beigeladenen zu 1), war zu den Stichtagen 31.12.1988 und 31.12.1990 die Beigeladene zu 4) mit 16,08 % die größte Anteilseignerin. Die Beigeladenen zu 5) und 6) sind nach dem Ausscheiden der Beigeladenen zu 4) mit 12,7 % bzw. 6,667 % an den Stichtagen 31.12.1992 und 31.12.1993 beteiligt. Die Beigeladenen zu 2) und 3) sind zu allen Stichtagen mit 7,85 % bzw. 7,35 % beteiligt. Die übrigen Anteilseigner halten weniger als 5 %.

Die Aktien der Klin. sind nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen.

Das Vermögen der Klin. besteht vor allem aus bebauten Grundstücken. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und Bewirtschaftung von Wohnungen.

Die Klin. ist bis einschließlich 1990 steuerrechtlich als gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft behandelt worden. Ihre Anteilseigner sind bei der Bewertung der Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren bis zum 31.12.1987 aufgrund der VSt-Richtlinien (VStR), und zwar zuletzt durch Abschnitt 82 Abs. 1 VStR 1986 insoweit begünstigt worden, als der gemeine Wert der Anteile nicht über den Nennwert hinaus anzusetzen war.

Aus der Änderung der Gemeinnützigkeitsvorschriften leitete die Finanzverwaltung ab, daß für die Bewertung der Anteile an den ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften das Stuttgarter Verfahren Anwendung finde und strich die Wohnungsbaugesellschaften aus der Begünstigungsvorschrift des Abschnitts 82 Abs. 1 VStR, erstmals VStR 1989, dann weiter in Abschnitt 16 Abs. 1 VStR 1993.

Dies führte zu folgenden Feststellungen:

31.12.1988:

4.571 DM

(bzw. 4.033 DM für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung)

für je 100 DM Nennkapital,

31.12.1990:

5.169 DM

(bzw. 4.561 DM für Anteile ohne Einschluß auf die Geschäftsführung)

für je 100 DM Nennkapital,

31.12.1992:

799 DM

(auch für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung)

für je 100 DM Nennkapital,

31.12.1993:

253 DM

(auch für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung)

für je 100 DM Nennkapital.

Auf den Stichtag 31.12.1988 hatte die Klin. keine Erklärung zur Anteilsbewertung abgegeben. Der Bescheid ging am 06.06.1995 zur Post.

Die Klin. leitete ihre Ansicht, die Anteile seien mit dem Nennwert zu bewerten, u.a. aus Verkäufen von Anteilen her. Es haben folgende Verkäufe zu folgenden Werten stattgefunden:

Datum

Nennwert

Verkaufspreis

11.11.1986

1.000 DM

750 DM

21.11.1987

6.000 DM

4.500 DM

20.11.1987

2.000 DM

1.500 DM

28.12.1987

10.000 DM

7.500 DM

13.09.1989

1.000 DM

1.000 DM

08.11.1989

2.000 DM

2.000 DM

20.11.1992

13.600 DM

13.600 DM

19.05.1993

100.000 DM

100.000 DM

19.05.1993

60.800 DM

60.800 DM.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Verkäufe zu berücksichtigen, weil sie entweder zu weit vor oder nach dem Stichtag lägen, weil es sich jeweils nur um den Verkauf von Zwerganteilen gehandelt habe oder weil die Verkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt seien. Bei der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren ging das Finanzamt von den Einheitswerten des Betriebsvermögens (EWBV) aus. Diese betrugen:

01.01.1991

18.979.000 DM

01.01.1992

18.858.000 DM

01.01.1993

17.296.000 DM

01.01.1994

5.707.000 DM.

Für Zwecke der Anteilsbewertung auf den 31.12.1988 und für die Frage, ob der Wert auf den 31.12.1989 fortzuschreiben war, führte das Finanzamt eine besondere Ermittlung der EWBV durch, die ergab:

01.01.1989

19.286.000 DM

01.01.1990

19.913.000 DM.

Bei den Anteilsbewertungen auf den 31.12.1988 und den 31.12.1990 verminderte das Finanzamt die EWBV zunächst geringfügig um noch abzugsfähige Rückstellungen (von 25.000 DM bzw. 30.000 DM). Gleichzeitig erhöhte es die EWBV um die Verkehrswerte der Betriebsgrundstücke, gemindert um deren Ansatz im EWBV. Die Verkehrswerte der Betriebsgrundstücke nahm das Finanzamt zum 31.12.1988 mit 120.401.324 DM an, nach Abzug des Ansatzes von 29.906.140 DM im EWBV ergab sich so ein Zuschlag von 90.495.184 DM.

Zum 31.12.1990 betrug der Verkehrswert der Betriebsgrundstücke 137.232.030 DM, nach Abzug des Ansatzes im EWBV von 32.063.161 DM ergab sich ein Zuschlag von 105.168.869 DM. Mit dem Zuschlag für den Verkehrswert der Grundstücke ergaben sich danach folgende Vermögenswerte:

31.12.1988

109.756.184 DM

31.12.1990

124.117.869 DM.

Von diesen Werten machte das Finanzamt bei den Anteilen mit Einfluß auf die Geschäftsführung einen Abschlag von 15 % (Abschnitt 77 Abs. 5 VStR...

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