Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1987–31.12.1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen II R 46/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die gemeinen Werte für die GmbH-Anteile der Klägerin (Klin.), die zu den Stichtagen 31.12.1987 bis 31.12.1990 der Gesellschafterin … (Frau K.) gehörten.

Die gewerbliche Betätigung der Klin. bestand in dem Halten von Beteiligungen, Vermittlungstätigkeiten und sonstigen Dienstleistungen. Das Stammkapital der Klin. betrug bis 1988 5 Mio DM und nach der in 1989 beschlossenen Kapitalerhöhung 10 Mio DM. Daran beteiligt waren Frau K. und drei andere Gesellschafter. Ihre erste Beteiligung von 8,3 % hielt Frau K. seit 1973. Mehrheitsgesellschafter der Klin. war damals der im September 1987 verstorbene Vater der Frau K., dessen Alleinerbin sie geworden ist. Die geerbten Geschäftsanteile von 62,232 v.H. unterlagen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers … Wegen seiner Befugnisse im einzelnen wird auf den Inhalt des Testamentsvollstrecker Zeugnisses vom 11.3.1988 Bl. 73 der Gerichtsakte verwiesen.

In dem zu den streitigen Stichtagen geltenden Gesellschaftsvertrag vom 28.11.1980 war in § 8 des Vertrages geregelt, daß die entgeltliche und unentgeltliche Abtretung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich sein sollte, die auch über die Person des Erwerbers zu entscheiden hatte. Wegen der weiteren Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 54–70 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Nach einer Betriebsprüfung (Bp.), wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt des Bp.-Berichts vom 1.3.1991 verwiesen wird, schloß sich das Finanzamt (FA) der Auffassung der Prüfer an, daß für die geerbten Geschäftsanteile im Gegensatz zur bisherigen Behandlung kein Abschlag gemäß Abschnitt 79 Abs. 4 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR) wegen vertraglicher Verfügungsbeschränkungen zu gewähren sei. Die Klin. sei zwar als Familiengesellschaft anzusehen, da sich ihre Anteile seit der Gründung mehrheitlich in den Händen von nahverwandten Anteilseignern befunden hätten. Ein Abschlag wegen Verfügungsbeschränkungen sei aber nach der BFH-Rechtsprechung und dem darauf beruhenden Abschnitt 79 Abs. 4 der VStR dann nicht zu gewähren, wenn es sich um die Anteile von Gründungsgesellschaftern handele, d.h. wenn die Gesellschafter an dem Gesellschaftsvertrag, der die vertraglichen Beschränkungen enthalte, mitgewirkt hätten. An der zu den streitigen Stichtagen gültigen Fassung des Gesellschaftsvertrages der Klin. vom 28.11.1980, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 54–70 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, habe Frau K. aber ebenso mitgewirkt wie ihr Vater. Sie sei daher als Gründungsgesellschafterin anzusehen, die zu den streitigen Stichtagen Anteile gehalten habe, mit deren Stimmrechten eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hätte herbeigeführt werden können. Eine Aufteilung ihrer Person in eine Gründungsgesellschafterin, die nur Minderheitsgesellschafterin sei und in eine spätere durch Erbfall neu eingetretene Gesellschafterin sei nicht zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Prüferfeststellungen wird insbesondere auf die Tz. 44 des Bp.-Berichts vom 11.3.1988 verwiesen.

In den Änderungsbescheiden vom 22.1.1992 erfaßte das FA die der Frau K. gehörenden Anteile als eine einheitliche Beteiligung in Höhe von 70,532 v.H. und setzte die gemeinen Werte hierfür zum 31.12.1987 auf 420 DM und zum 31.12.1988 auf 485 DM fest. Die gemeinen Werte für die Gesellschaftsanteile der Frau K. zum 31.12.1989 und 31.12.1990 setzte das FA durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheide vom 2.9.1992 auf 247 DM (31.12.1989) bzw. 330 DM (31.12.1990) fest.

Mit ihren Einsprüchen begehrte die Klin. die Gewährung des Abschlags nach Abschnitt 79 Abs. 4 VStR wegen vertraglicher Verfügungsbeschränkungen. Frau K. sei einer nach der Gründung eingetretenen Gesellschafterin gleichzusetzen. Nach der von ihr im Schriftsatz vom 12.2.1992 (Bl. 45–50 der Vermögensteuerakte) im einzelnen dargelegten Entwicklung der Gesellschaft könne als Gründungsgesellschafter nur der Vater der Frau K. angesehen werden, da er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft diese Fassung des Gesellschaftsvertrages veranlaßt habe. Frau K. sei erst am 4.6.1973 in die Gesellschaft eingetreten, nachdem ihr Vater ihr einen Geschäftsanteil von 8,3 v.H. unentgeltlich übertragen habe. Am 28.11.1980 (siehe Bl. 54–70 Gerichtsakte) sei dann der bisherige Gesellschaftsvertrag vom 30.7.1971 neu gefaßt worden. Mit ihrem Geschäftsanteil von 8,3 v.H. habe Frau K. hierauf keinen Einfluß nehmen können. Hinsichtlich der durch Gesamtrechtsnachfolge erhaltenen Geschäftsanteile könne sie ebensowenig als Gründungsgesellschafterin behandelt werden, da sie auch insoweit am Zustandekommen der Verfü...

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