1Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind nach denselben Grundsätzen zu berücksichtigen wie regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (vgl. Abschnitt 60). 2Ausgaben, die vor dem Stichtag geleistet worden sind, haben das Vermögen vermindert. 3Sie können dem Vermögen nicht mehr hinzugerechnet werden, selbst wenn es sich um Ausgaben für die Zeit nach dem Stichtag handelt. 4Geschuldete Zinsen, Löhne und ähnliche wiederkehrende Leistungen, die noch nicht entrichtet worden sind, können vom Vermögen nur abgesetzt werden, wenn sie am Veranlagungszeitpunkt bereits fällig waren oder sich auf einen Zeitraum beziehen, der spätestens am Veranlagungszeitpunkt geendet hat.

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