(1) 1Zahlungen, die regelmäßig wiederkehren, z. B. Zinsen und Gehälter, und die kurz vor dem Stichtag geleistet worden sind, sind unabhängig davon, ob sie für einen vergangenen oder künftigen Zeitraum bestimmt sind, als Vermögen am Stichtag zu erfassen. 2Sie gehören zu den Zahlungsmitteln und laufenden Guthaben im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG. 3Ist eine Zahlung dem Empfänger gutgeschrieben worden, ist es nicht erforderlich, daß dieser am Stichtag bereits Kenntnis von der Gutschrift gehabt hat.

 

(2) 1Eine am Stichtag noch nicht geleistete Zahlung ist als Forderung zu erfassen, wenn die Zahlung entweder am Stichtag fällig gewesen ist oder wenn sie für einen Zeitraum geschuldet wird, der spätestens am Stichtag geendet hat. 2Sie ist als laufendes Guthaben im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu behandeln.

 

(3) Der Anspruch auf Wertpapierzinsen ist, auch wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 vorliegen, nicht zu erfassen, wenn er sich wie z. B. bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung bereits im Kurs der Wertpapiere niedergeschlagen hat.

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