(1) 1Inhaber eines Privatkrankenhauses kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts sein. 2Eine juristische Person des privaten Rechts, der ein Privatkrankenhaus gehört, wird jedoch in der Regel schon nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG von der Vermögensteuer befreit sein. 3Das Privatkrankenhaus wird von demjenigen betrieben, der das finanzielle Risiko trägt. 4Nach § 116 BewG muß dieser gleichzeitig auch der Eigentümer des Privatkrankenhauses sein. 5Die Steuerbefreiung tritt deshalb nicht ein, wenn das Privatkrankenhaus verpachtet ist. 6Die Vorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG, die eine Befreiung von der Gewerbesteuer auch für den Pächter nicht ausschließt, hat hier keine Bedeutung. 7Im übrigen decken sich aber die Voraussetzungen des § 116 BewG mit denen des § 3 Nr. 20 GewStG. 8Die zur Gewerbesteuer getroffenen Feststellungen können deshalb auch für die Vermögensteuer übernommen werden.

 

(2) 1Nach § 116 BewG bleibt der für das Privatkrankenhaus festgestellte Einheitswert oder der darauf entfallende Teil des Einheitswerts bei der Ermittlung des Gesamtvermögens außer Ansatz. 2Wenn die Voraussetzungen des § 116 BewG und des § 3 Nr. 20 GewStG erfüllt sind, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die dem Privatkrankenhaus unmittelbar dienenden Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht erfaßt werden. 3Negative Einheitswerte sind jedoch bei der Ermittlung des Gesamtvermögens zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. 11. 1969, BStBl 1970 II S. 200).

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