Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein mit einer möglicherweise unzureichenden Kapitalverzinsung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht begründet werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil verdeckte Gewinnauschüttungen (vGA) darstellen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Alleingesellschafter in den Streitjahren auch zum Geschäftsführer bestellt war. Gegenstand der GmbH ist die Vermittlung von XY-Waren für schwedische Verkäufer. Das Stammkapital der GmbH betrug in den Streitjahren 50.000 DM. Die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers war zunächst bei der Antragstellerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt und wurde ab August 1995 zur weiteren Geschäftsführerin bestellt. Neben den als Aushilfen beschäftigten Kindern der Geschäftsführer wurden keine weiteren Angestellten beschäftigt.

Aus den Jahresabschlüssen ergibt sich Folgendes:

1995

1996

1997

Umsatzerlöse:

884.684,10

1.034.731,76

1.010.081,30

Gesamtvergütung beider Geschäftsführer

Gesell.-Gf.

285.130,00

Gesell.-Gf.

264.356,00

Gesell.-Gf.

276.700,00

Ehefrau

82.230,30

Ehefrau

138.534,70

Ehefrau

145.121,10

367.360,30

402.890,70

421.821,10

Jahresüberschuß:

9.593,24

5.634,45

6.085,49

Alle Beträge in DM

Eine Außenprüfung für den Zeitraum 1995 – 1997 stellte folgende vGA fest:

1995

1996

1997

Gesellschafter-Geschäftsführer

72.000

56.100

108.900

Ehefrau

25.000

77.000

80.000

97.000

133.100

188.900

Alle Beträge in DM

Die angegriffenen Bescheide gingen am 22. Mai 2000 zur Post. Abweichend zur Außenprüfung wurde, wegen § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), für 1995 nur eine vGA von 81.616 DM berücksichtigt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide, mit Solidaritätszuschlag und Zinsen, sowie die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für 1995 – 1997, alle vom 22. Mai 2000, insoweit auszusetzen, als für 1995 eine verdeckte Gewinnausschüttung von 81.616 DM, für 1996 von 133.100 DM und für 1997 von 189.900 DM unberücksichtigt bleibt.

Der Antragsgegner (Finanzamt – FA –) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2005, den Bericht über die Außenprüfung vom 15. Dezember 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1) Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf den Solidaritätszuschlag 1995 – 1997 und die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1995 – 1997 bezieht. Bei den angegriffenen Bescheiden handelt es sich um Folgebescheide zum Einkommensteuerbescheid (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995; § 233 a Abs. 3, 5 AO). Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch von Amts wegen die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen oder aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240). Für den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines Folgebescheids fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (Beschluss des BFH vom 29. Oktober 1987 VIII R 423/83, BStBl II 1988, 240).

2) Im Übrigen ist der Antrag begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).

An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit das FA von einer vGA ausgegangen ist.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, soweit da...

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