Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil vGA darstellen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die ursprünglich als kaufmännische Angestellte beschäftigte Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur weiteren Geschäftsführerin bestellt, ohne dass sich Arbeitszeit und Arbeitsumfang deutlich ändern, kann in einer spürbaren Anhebung ihres Gehalts eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil verdeckte Gewinnauschüttungen (vGA) darstellen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Alleingesellschafter in den Streitjahren auch zum Geschäftsführer bestellt war. Gegenstand der GmbH ist die Vermittlung von Holzverkäufen für schwedische Verkäufer. Das Stammkapital der GmbH betrug in den Streitjahren 50.000 DM. Die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers war zunächst bei der Klägerin als kaufmännische Angestellte beschäftigt und wurde ab August 1995 zur weiteren Geschäftsführerin bestellt. Neben den als Aushilfen beschäftigten Kindern der Geschäftsführer wurden keine weiteren Angestellten beschäftigt.

Aus den Jahresabschlüssen ergibt sich Folgendes:

1995

1996

1997

Umsatzerlöse:

884.684,10

1.034.731,76

1.010.081,30

Gesamtvergütung beider Geschäftsführer

Gesell.-Gf.

285.130,00

Gesell.-Gf.

264.356,00

Gesell.-Gf.

276.700,00

Ehefrau

82.230,30

Ehefrau

138.534,70

Ehefrau

145.121,10

367.360,30

402.890,70

421.821,10

Jahresüberschuß:

9.593,24

5.634,45

6.085,49

Alle Beträge in DM

Eine Außenprüfung für den Zeitraum 1995 – 1997 stellte folgende vGA fest:

1995

1996

1997

Gesellschafter-Geschäftsführer

72.000

56.100

108.900

Ehefrau

25.000

77.000

80.000

97.000

133.100

188.900

Alle Beträge in DM

Die auf der Grundlage der Feststellungen der Außenprüfung geänderten Bescheide, die mit der vorliegenden Klage angegriffen sind, gingen am 22. Mai 2000 zur Post. Abweichend wurde, wegen § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), für 1995 nur eine vGA von 81.616 DM berücksichtigt.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2005 wurden die Einsprüche vom 29. Mai 2000 gegen diese Bescheide als unbegründet zurückgewiesen:

  • ○ Die Vergütung der beiden Geschäftsführer stehe in krassem Missverhältnis zu den der GmbH verbleibenden Erträgen und führe offensichtlich zu einer Gewinnabsaugung.
  • ○ Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung hätten Geschäftsführer vergleichbarer Unternehmen im Jahr 1995 im Schnitt 163.000 DM erhalten. Das Gehalt der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers sei mit monatlich 5.000 DM als angemessen anzusehen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 25. Januar 2005

  • ○ Zur Tätigkeit als Geschäftsführer habe der Gesellschafter zusätzlich die Tätigkeit als Handelsvertreter für die GmbH übernommen. dies sei bei der Gehaltshöhe zu berücksichtigen.
  • ○ Die notwendige Eigenkapitalverzinsung von mehr als 10 % sei, zumindest unter Berücksichtigung der Teilwerte als Maßstab, jeweils erreicht worden.
  • ○ Ein Fremdvergleich mit anderen Geschäftsführern der selben Branche ergebe, dass ein Geschäftsführergehalt von 150.000 EUR als angemessen anzusehen sei.
  • ○ Die monatlich für die Geschäftsführerin festgelegten Geschäftsführerbezüge würden den eines kaufmännischen und technischen Geschäftsführers entsprechen, dies halte einem Fremdvergleich stand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 25. Januar 2005 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17. August 2005 im Verfahren 6 V 458/05 wurden die strittigen Beträge von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Körperschaftsteuerbescheide 1995, 1996 und 1997, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1995, 31.12.1996 und 31.12.1997 und die Gewerbesteuermessbescheide 1995, 1996 und 1997 jeweils mit Datum vom 22. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2005 dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer, die Feststellungen gem. § 47 KStG und die Gewerbesteuermessbeträge jeweils für die Jahre 1995 – 1997 unter Anerkennung weitere Betriebsausgaben im Betrag von für 1995 41.729,60 EUR für 1996 von 68.052,95 EUR und für 1997 von 96.583,04 EUR wie folgt festgesetzt wird:

    zu versteuerndes Einkommen (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag).

    1995:

    15.007 EUR

    1996:

    8.747 EUR

    1997:

    -969 EUR

  2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
  3. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. April 2007 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2005, den Bericht über die Außenprüfung vom 15. Dezember 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Am 10. Juli 2007 fand der Termin zur münd...

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