Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Auch der Umstand, daß möglicherweise die Voraussetzungen des §580 Nr. 7 b der Zivilprozeßordnung (Restitutionsklage) gegeben sind, kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß §115 der Finanzgerichtsordnung führen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 580 Nr. 7b

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" wegen "Nichtzulassung der Revision" gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts noch einen Verfahrensmangel i. S. des §115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß §115 Abs. 3 FGO dargelegt oder bezeichnet.

Die Begründung der Beschwerde läßt darauf schließen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des §580 Nr. 7 b der Zivilprozeßordnung (Restitutionsklage) für gegeben ansieht. Auch wenn das zutreffen sollte, kann dies nicht zur Zulassung der Revision gemäß §115 FGO führen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67296

BFH/NV 1998, 994

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