vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausfall eines Gesellschafterdarlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die im Urteil des BFH vom 11.07.2017 (IX R 36/15, BStBl II 2019, 208) angeordnete Weitergeltung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG stellt lediglich eine Option dar, zu deren Inanspruchnahme – anstelle der wegen der Nichtanwendung des Teileinkünfteverfahrens ggf. steuerlich günstigeren Berücksichtigung des Forderungsausfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist.
  2. Auch Gesellschafterdarlehen erfüllen den Begriff der sonstigen Kapitalforderung jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, so dass deren endgültiger Ausfall – vorbehaltlich der Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht - zu einem mit der Veräußerung einer Kapitalforderung gleichzustellenden Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c S. 2, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 S. 1, Abs. 8, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 S. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2016

 

Tatbestand

Streitig ist die (Nicht-) Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Veranlagungszeitraum 2016.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der 19.. geborene Kläger war Gesellschafter der im Jahr 2000 unter der Firma A G mbH als Vorratsgesellschaft gegründeten B GmbH mit Sitz in Z-Stadt , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Z-Stadt unter HRB 0000 , beteiligt. Die Stammeinlage der Gesellschaft wurde in voller Höhe erbracht. Zunächst waren bei Erwerb der Vorratsgesellschaft C zu 98% sowie die Klägerin und D zu je 1% beteiligt. Die Geschäftsanteile wurden in späteren Jahren innerhalb der Familie…mehrfach unentgeltlich bzw. zum Nennwert übertragen. Der Kläger war schließlich durch Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom…2006 (UR-Nr. 0000 /2006 des Notars E in Z-Stadt ) mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 20.000,00 EUR (entspricht 80 % des Stammkapitals) an der B GmbH beteiligt. Er war zudem bis zum ...2016 Geschäftsführer der B GmbH. Die Gesellschaft betrieb eine Spedition.

Ebenso war der Kläger als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 3.000 EUR an der F GmbH & Co. KG mit Sitz in Z-Stadt , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Z-Stadt unter HRA 00000 ( F KG), sowie an deren Komplementärin, der G GmbH, mit Sitz in Z-Stadt , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Z-Stadt unter HRB 00000 , mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 15.000,00 EUR (entspricht 60 % des Stammkapitals) beteiligt. Die Anteile an der G GmbH hielt der Kläger im Sonderbetriebsvermögen bei der F KG.

Die Klägerin unterzeichnete mit Datum vom 17.07.2013 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 169.000,00 EUR gegenüber der Bank 1 ( Bank 1 ). Die Klägerin war an der B GmbH nicht beteiligt.

Die Bürgschaft diente der Sicherung verschiedener Darlehen sowie eines Kontokorrentkontos der B GmbH. Die Bürgschaftsvereinbarung enthielt unter Ziffer 3.1 den Passus, dass die Bürgschaft frühestens ein Jahr nach ihrer Übernahme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden könne; das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibe unberührt.

Mit notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag vom…2015 (UR-Nr. 000 /2015 des Notars H in Z-Stadt ) veräußerte der Kläger seine Beteiligungen an der F KG und der G GmbH zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 400.000,00 EUR. Hierbei entfielen 385.000,00 EUR auf den Kommanditanteil an der F KG sowie 15.000,00 EUR auf den Anteil an der G GmbH. Verkauf und Abtretung sollten mit wirtschaftlicher Wirkung zum ...2016 erfolgen.

Der Kläger schloss mit der B GmbH mit Datum vom 27.12.2015 zwei Darlehensverträge. In einer Darlehensvereinbarung über 100.000,00 EUR war vorgesehen, dass der Darlehensgeber das Darlehen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen und die Rückzahlung des Darlehens verlangen kann. Sicherheiten wurden nicht verlangt. In der weiteren Darlehensvereinbarung war eine Rückzahlung des Darlehens am 31.12.2016 mit der Möglichkeit einer Prolongation durch eine zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zu treffende Vereinbarung vorgesehen. Dieser Vertrag war vorbehaltlich der Kündigungsrechte nach den §§ 489, 490 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beiderseits unkündbar. Als Sicherheit war die Sicherungsübereignung verschiedener Auflieger vorgesehen. Hinsichtlich dieser Darlehensvereinbarung liegen zwei Fassungen vor: In einer Fassung beträgt der Darlehensbetrag 100.000,00 EUR, in der zweiten Fassung beträgt der Darlehensbetrag 50.000,00 EUR, zu...

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