vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenz einer Kapitalgesellschaft: Verlust aus Kapitalvermögen – Abgrenzung zum Auflösungsverlust aus Beteiligung – Ausfall von Regressforderungen aus selbstschuldnerischen Gesellschafterbürgschaften – Einkünfteerzielungsabsicht bei Forderungsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stellen die einer der insolventen Kapitalgesellschaft gewährten selbstschuldnerischen Gesellschafterbürgschaften für die Aufnahme von Fremddarlehen keine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen dar, so ist der Ausfall der auf den Gesellschafter übergegangenen Regressforderungen, die aus den Zahlungen auf diese Bürgschaften resultieren, als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

2. Die Einkünfteerzielungsabsicht des bürgenden Gesellschafters aus der Regressforderung ist aus der Sicht des Zeitpunkts der Übernahme der Bürgschaft zu beurteilen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Sätze 2, 4, Abs. 8, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. B; BGB § 774; InsO §§ 135, 144 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2023; Aktenzeichen IX R 2/22)

 

Tatbestand

Streitig ist die (Nicht-) Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2014.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2009 zusammen mit seinem Bruder A die B GmbH mit Sitz in Z-Stadt , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Z-Stadt unter HRB 00000 (nachfolgend: GmbH), mit einem Stammkapital von 25.000,00 €. Zweck der GmbH war die Entwicklung und Konzeption sowie der Vertrieb von Werkzeugmaschinen und ...zubehör.

Der Kläger war mit 50% am Stammkapital der GmbH, d.h. in Höhe von 12.500,00 €, beteiligt. Das Stammkapital wurde vollständig erbracht, teils durch Bareinzahlung in 2009, teils in Form der (verdeckten) Sacheinlage in Form entsprechender Verrechnung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010.

Der Kläger war im Streitjahr zudem Kommanditist der C GmbH & Co. KG mit Sitz in Z-Stadt , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Z-Stadt unter HRA 000 0 0 (nachfolgend: KG), und allein am Vermögen der KG beteiligt. Komplementärin der KG und nicht an deren Vermögen beteiligt war die D GmbH (nunmehr firmierend unter C GmbH) mit Sitz in Z-Stadt , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Z-Stadt unter HRB 00000, deren Alleingesellschafter wiederum der Kläger ist. Ebenso ist der Kläger ausweislich der Gesellschafterliste vom 29.01.2014 alleiniger Gesellschafter der E GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Z-Stadt unter HRB 00000 . Zuvor war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft.

Mit Darlehensvertrag vom 01.06.2010 nahm die GmbH bei der F Bank…( F Bank) ein Darlehen in Höhe von 50.000,00 € auf. Mit Datum vom gleichen Tag unterzeichnete der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft; der vereinbarte Höchstbetrag entsprach dem Darlehensbetrag.

Mit Darlehensvertrag vom 02.12.2010 nahm die GmbH bei der F Bank ein weiteres Darlehen in Höhe von 150.000,00 € auf. Mit Datum vom gleichen Tag unterzeichnete der Kläger eine weitere selbstschuldnerische Bürgschaft; diese bezog sich neben dem vorbenannten Darlehen auf auch weitere Darlehen der KG. Der vereinbarte Höchstbetrag der Bürgschaft belief sich auf 255.000,00 €.

Zudem verpfändete der Kläger jeweils mit Datum vom 02.12.2010 die in seinem bei der F Bank geführten Wertpapierdepot verbuchten sowie in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapiere.

Weiterhin unterzeichnete der Kläger mit Datum vom 10.06.2011 eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die sich auf verschiedene Darlehen der GmbH und der KG mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 365.000,00 € bezog, hierunter auch das vorgenannte Darlehen gegenüber der GmbH in Höhe von 150.000,00 € sowie weitere Darlehen jeweils vom 10.06.2011 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 180.000,00 €. Der vereinbarte Höchstbetrag der Bürgschaft belief sich auf 346.000,00 €.

Die Bürgschaftserklärungen sahen unter anderem jeweils die folgende Regelung vor:

8. Recht des Bürgen zur Kündigung der Bürgschaft

(1) Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihrer Übernahme schriftlich kündigen. Die Kündigung wird mit einer Frist von drei Monaten nach dem Eingang bei der Bank wirksam.

(...)

(3) Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Die Haftung des Bürgen besteht auch nach Wirksamwerden der Kündigung fort, beschränkt sich jedoch auf den Bestand der verbürgten Ansprüche, der zum Zeitpunkt der Kündigungswirkung vorhanden war (Tagessaldo)…

Mit Darlehensvertrag vom 29.04.2011 nahm die GmbH bei der G Bank Y-Stadt ein weiteres Darlehen in Höhe von 100.000,00 € auf. Mit am 08.06.2011 unterzeichneten Universalvertrag für Geschäftskredite gewährte die G Bank Y-Stadt der GmbH zudem eine Kreditlinie für Akkreditivstellungen in Höhe von...

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