Verluste im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft
Beteiligung an einer GmbH
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger gründete mit seinem Bruder eine GmbH. An dieser war er zurHälfte am Stammkapital beteiligt. Zu Beginn der Gesellschaftsgründung wurden zunächst verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Über das Vermögen der GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverfahren und Zahlungsverpflichtungen
Der Kläger und sein Bruder trafen mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Hierdurch verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen. Die Gläubiger verzichteten auf den Einzug der Restforderung. Strittig war, wie die Zahlungen des Klägers zu beurteilen sind.
Feststellung des Auflösungsverlustes
Der Kläger wollte diese als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung einstufen. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien. Vor dem FG Düsseldorf hatte die Klage teilweise Erfolg. Das FG berücksichtigte als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage.
Das Gericht war der Ansicht, dass hinsichtlich der weiteren Zahlungen zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom Bundesfinanzhof getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar seien. Allerdings habe der Senat nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.
Leistungen des Klägers aufgrund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen haben jedoch nach Auffassung des Gerichts jeweils zu (Regress)Forderungen gegen seine GmbH geführt. Deren Ausfall sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen .
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 2/22 anhängig.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025