Verluste im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Beteiligung an einer GmbH
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger gründete mit seinem Bruder eine GmbH. An dieser war er zurHälfte am Stammkapital beteiligt. Zu Beginn der Gesellschaftsgründung wurden zunächst verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Über das Vermögen der GmbH wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverfahren und Zahlungsverpflichtungen
Der Kläger und sein Bruder trafen mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Hierdurch verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen. Die Gläubiger verzichteten auf den Einzug der Restforderung. Strittig war, wie die Zahlungen des Klägers zu beurteilen sind.
Feststellung des Auflösungsverlustes
Der Kläger wollte diese als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung einstufen. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien. Vor dem FG Düsseldorf hatte die Klage teilweise Erfolg. Das FG berücksichtigte als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage.
Das Gericht war der Ansicht, dass hinsichtlich der weiteren Zahlungen zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom Bundesfinanzhof getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar seien. Allerdings habe der Senat nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.
Leistungen des Klägers aufgrund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen haben jedoch nach Auffassung des Gerichts jeweils zu (Regress)Forderungen gegen seine GmbH geführt. Deren Ausfall sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen .
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 2/22 anhängig.
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