Sachverhalt: A und B waren mit 50 % Gesellschafter der AB-GmbH. In den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung wurden verschiedene Bankdarlehen der AB-GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des A besichert. Nachdem über das Vermögen der AB-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trafen A und B mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Darin verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen, wohingegen die Gläubiger auf den Einzug der Restforderung verzichteten.

Kläger A behandelte seine Zahlungen in erster Linie als nachträgliche AK auf seine Beteiligung.

Das FA argumentierte dagegen, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des A bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien.

Das FG unterschied:

  • als Auflösungsverlust (§ 17 Abs. 4 EStG) berücksichtigte das FG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen seien zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen AK auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom BFH getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar. Allerdings habe der Senat nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.
  • als Verlust aus Kapitalvermögen sei der Ausfall der (Regress)Forderungen des A (auf Grund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen) gegenüber der GmbH zu berücksichtigen.

Die Einkünfteerzielungsabsicht des bürgenden Gesellschafters aus der Regressforderung ist aus der Sicht des Zeitpunkts der Übernahme der Bürgschaft zu beurteilen.

FG Düsseldorf v. 11.11.2021 – 14 K 2330/19 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/22

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