Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen I R 114/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist Mitglied der … Kirche. Seine Ehefrau war Mitglied der … Kirche und ist am 25. Februar 1991 aus dieser ausgetreten. Die Eheleute haben einen am … April 1972 geborenen Sohn.

Ausweislich des Einkommensteuer (ESt)-Bescheids 1991 vom 18. August 1993 hatte, der Kl im Veranlagungszeitraum (VZ) 1991 Einkünfte in Höhe von … DM, die Ehefrau Einkünfte in Höhe von … DM. In dem genannten ESt-Bescheid sind Sonderausgaben in Höhe von … DM angesetzt sowie Aufwendungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von … DM.

In der ESt-Veranlagung 1991, bei der die Eheleute zusammen veranlagt wurden, setzte das beklagte Finanzamt (Beklagte –Bekl–) die … Kirchensteuer (KiSt) gemäß § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG –) in der Fassung vom 15. Juni 1978 (BStBl I 1978, 403) in Höhe von … DM fest. Im einzelnen lautet die Berechnung wie folgt (ESt-Akte Bl. 46 R/47):

Ehemann

Gesamtbetrag der Einkünfte

… DM

ESt lt. Grundtabelle

… DM

Ehefrau

Gesamtbetrag der Einkünfte

… DM

ESt lt. Grundtabelle

… DM

Gesamte ESt

… DM

Festgesetzte ESt

… DM

Abzugsbetrag für ein Kind

… DM

KiSt Ehemann … DM × … DM: … DM = … DM × 8 % =

… DM

KiSt Ehefrau … DM × … DM: … DM = … DM × 8 % =

… DM

2/12 =

… DM

KiSt insgesamt

… DM

abgerundet

50,00 DM

Gegen die Kirchen-ESt-Festsetzung 1991 vom 18. August 1993 legte der Kl am 23. August 1993 Einspruch ein. Diesen wies der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1994 zurück. Daraufhin erhob der Kl am 11. Juli 1994 Klage. Er macht im wesentlichen folgendes geltend:

§ 19 Abs. 4 Satz 2 KiStG verstoße gegen Art. 3 (Grundgesetz – GG–). Die ESt sei gemäß § 32a Abs. 1 EStG nach dem zu versteuernden Einkommen zu bemessen. Für die Aufteilung auf die Ehegatten könne nichts anderes gelten. Tatsächlich lege die Abgabenordnung (AO) in den §§ 268 f die Art. 3 GG entsprechenden Regeln fest. Für die KiSt sei entsprechend zu verfahren.

Der allgemeine Aufteilungsmaßstab des § 270 AO führe zum Ansatz der Sonderausgaben. Setze man hier Sonderausgaben an, führe dies zur KiSt-Freistellung bei dem Kl und zur Minderung der KiSt bei der Ehefrau. Ohne den Einbezug der AO-Aufteilung würde die Ehefrau aus ihrem Einkommensteil die KiSt des Kl zu tragen haben, trotz ihrer Kirchensteuerfreiheit also ohne einleuchtende Begründung belastet sein.

Verwaltungserleichterungen rechtfertigten keinen GG-Verstoß. Das Finanzamt sei im übrigen darauf eingestellt, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 268 f AO aufzuteilen. Erschwernisse oder Behinderungen hinsichtlich der Berechnung der KiSt seien nicht ersichtlich.

Berechne man die KiSt nach Maßgabe der §§ 268 f AO, ergebe sich folgendes:

1991

Ehemann

Ehefrau

Einkünfte

… DM

… DM

Sdr.-Ausg.

Krankenversicherung

… DM

Unfallversicherung

… DM

… DM

Haftpflichtversicherung

… DM

… DM

Pauschale

… DM

… DM

Altersentlastung/o.a. Belastung

… DM

Kinderfreibetrag

… DM

… DM

Gesamtbetrag der Abzüge

… DM

… DM

zu versteuern

… DM

… DM

im Splitting

… DM

ESt

… DM

in Grundtabelle ESt

… DM

… DM

%

von Splitting

… DM

Kinderabzug

… DM

… DM

8 %

2/12

… DM

Veranlagung

… DM

Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Kl, insbesondere im Hinblick auf seine verfassungsrechtlichen Ausführungen wird vollinhaltlich auf seinen Schriftsatz vom 9. September 1998 Bezug genommen.

Der Kl beantragt Vertagung, um auf die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des BFH vom 8. April 1997 (I R 68/96, BStBl II 1997, 545) und das darin genannte Zitat von Kirchhof Stellung nehmen zu können.

Der Kl beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1994 bezüglich der ihm gegenüber ergangenen KiSt-Festsetzung 1991 bei ihm KiSt außer Ansatz zu lassen, ebenso wie bei seiner Ehefrau, hilfsweise die KiSt gegen seine Ehefrau auf … DM zu ermäßigen;

weiter beantragt er hilfsweise, die Revision zuzulassen

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 27. November 1974 (V 181/74, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1975, 126) sowie ein Schreiben des Ministeriums für … vom 23. August 1994 an den Kl, in der es auszugsweise wie folgt heißt (FG-Akte Bl. 27–29):

„Da die Festsetzung der Steuern letztlich in einem maschinellen Massenverfahren erfolgt, bedarf es hier einer praktikablen Regelung, die es aufgrund der ohnehin in der Einkommensteuererklärung enthaltenen Angaben ermöglicht, die Einkommensteuer als Maßstabssteuer für die Kirchensteuer zu ermitteln. Dabei ist es sachgerecht, eine Aufteilung der für das gemeinsam ermittelte zu versteuernde Einkommen tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer im Verhältnis der ...

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