Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer 1994 und 1995, sowie Kirchensteuervorauszahlungen 1996 und folgende Jahre

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen I R 41/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die evangelische Kirchensteuer (KiSt) des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Klägers (Kl.) nach dem für glaubensverschiedene Ehen gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen – Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen (KiStG NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GVBl. NW 1975, 438) – geltenden Individualbesteuerungsgrundsatz oder dem Maßstab der Hälfte der Einkommensteuer (ESt) der Eheleute wie bei konfessionsverschiedenen Ehen (entsprechend § 6 KiStG NW) zu bemessen ist.

Der Kl. gehört der Evangelischen Kirche von Westfalen an, seine Ehefrau keiner Religionsgemeinschaft. Im Streitjahr 1994 wurden die Eheleute durch Bescheid des Finanzamts (FA) … vom 17. Januar 1996, der an beide Ehegatten adressiert war, zur ESt und KiSt veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Kl. wurde in dem Bescheid mit 412.442,00 DM, der seiner Ehefrau mit 2.666,00 DM beziffert. Die ESt der Eheleute wurde mit 159.978,00 DM festgesetzt, die evangelische KiSt mit 14.344,02 DM. Dabei ging das FA nach der Berechnung im Steuerbescheid davon aus, daß die festgesetzte ESt als Maßstab für die KiSt nach Abzug des Kürzungsbetrags für Kinder in vollem Umfang auf den Kl. entfällt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde eine nachträgliche Vorauszahlung für 1995 festgesetzt. Entsprechend wurden mit weiterem Bescheid vom selben Tag auch die Vorauszahlungen für die Jahre 1996 und folgende festgesetzt. In den Erläuterungen zu den drei Bescheiden ist jeweils ausgeführt, daß sich die Festsetzung der evangelischen KiSt nur gegen den Kl. richtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen.

Nach erfolglosem Einspruch wendet sich der Kl. mit seiner Klage gegen die Höhe der festgesetzten KiSt. Er macht geltend, die in § 7 Abs. 2 KiStG NW geregelte Besteuerung glaubensverschiedener Ehen nach dem Individualleistungsgrundsatz auch bei Zusammenveranlagung zur ESt sei nicht verfassungskonform. Sie verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Die unterschiedliche Behandlung konfessions- und glaubensverschiedener Ehen in den §§ 6 und 7 KiStG NW verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn sie sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Außerdem verstoße sie gegen das durch das Grundgesetz in Art. 6 garantierte Gebot des Schutzes der Ehe, weil glaubensverschiedene Ehepartner auch dann nach dem Individualbesteuerungsgrundsatz behandelt würden, wenn sie die Zusammenveranlagung gewählt hätten. Der Gedanke des einkommensteuerrechtlichen Splittingtarifs sei auch bei der Festsetzung der KiSt zu berücksichtigen. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem eine Ertragsteuer nur von den persönlich erzielten Einkünften erhoben werden dürfe. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG, BVerfGE 19, 268; Bundessteuerblatt – BStBl. – I 1966, 196), auf das sich der Beklagte (Bekl.) beruft, gehe von einem die Ehegatten isolierenden Verständnis der Ehe aus, das heute nicht mehr aufrecht erhalten werde. Er verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 1995 I R 85/94 (Amtliche Entscheidungssammlung des BFH – BFHE 177, 303, BStBl. II 1995, 547).

Am 04. Februar 1997 hat das nunmehr zuständige FA … die KiSt 1995 und die KiSt-Vorauszahlungen ab 1997 neu festgesetzt. Für 1995 wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte des Kl. mit 399.673,00 DM, der seiner Ehefrau mit 0,00 DM beziffert. Die ESt der Eheleute wurde mit 150.878,00 DM festgesetzt, die ev. KiSt des Kl. mit 13.525,02 DM.

Dem schließt sich der Vorauszahlungsbescheid für 1997 und die Folgejahre an. In beiden Bescheiden ist die KiSt nach denselben Grundsätzen berechnet und festgesetzt wie in den Bescheiden vom 17. Januar 1996. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 04. Februar 1997 Bezug genommen. Beide Bescheide hat der Kl. mit Erklärung vom 25. Februar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (§ 68 FGO).

Der Kl. beantragt,

unter Änderung des KiSt-Bescheids 1994 und des Vorauszahlungsbescheids für 1996 vom 17. Januar 1996 sowie des KiSt-Bescheids 1995 und des Vorauszahlungsbescheids für 1997 und die folgenden Jahre vom 04. Februar 1997 die evangelische KiSt niedriger festzusetzen und dabei von der hälftigen ESt der Eheleute als Bemessungsgrundlage auszugehen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich im wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seinen Schriftsatz vom 27. August 1996 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig und...

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