Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe

 

Leitsatz (NV)

Eine gesetzliche Regelung, wonach die Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe nach den in der Person des kirchenangehörigen Ehegatten gegebenen Besteuerungsgrundlagen erhoben wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

KiStG NW § 7

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gehörte in den Streitjahren der evangelischen Kirche von Westfalen an. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau war nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers betrug 1994 412 442 DM, der seiner Ehefrau 2 666 DM. Im Streitjahr 1995 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers 399 673 DM, der seiner Ehefrau 0 DM. Bei der Berechnung der evangelischen Kirchensteuer ging das Finanzamt davon aus, daß die festgesetzte Einkommensteuer als Maßstab für die Kirchensteuer nach Abzug des Kürzungsbetrages für Kinder in vollem Umfang auf den Kläger entfiel. Entsprechende Berechnungen wurden den Kirchensteuervorauszahlungsbescheiden 1996 ff. zugrunde gelegt.

Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung der Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Kirchensteuerbescheides 1994 und des Vorauszahlungsbescheides für 1996 sowie des Kirchensteuerbescheides 1995 und des Vorauszahlungsbescheides für 1997 und die folgenden Jahre die evangelische Kirchensteuer niedriger festzusetzen und dabei von der hälftigen Einkommensteuer der Eheleute als Bemessungsgrundlage auszugehen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Gemäß §7 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein- Westfalen (KiStG NW) wird die Kirchensteuer, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe), nach von ihm in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß die angefochtenen Kirchensteuerfestsetzungen dem entsprechen.

Der Senat hält die gesetzliche Regelung des §7 KiStG NW auch nicht für verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch Art. 3 GG. Der Senat hat mit Urteil vom 8. April 1997 I R 68/96 (BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545) eine entsprechende Regelung in Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes für verfassungsgemäß gehalten. Er ist damit der Auffassung von Wassermeyer (Festschrift für Franz Klein, 1994, 495 ff.), auf die sich der Kläger beruft, nicht gefolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bezeichnete Urteil Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67522

BFH/NV 1998, 1262

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