Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds in Baden
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (Art. 20 Abs.3 GG) und auch nicht gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds ist nicht nur in den Fällen zulässig, in denen der – mit seinem nichtkirchenangehörigen Ehegatten zusammenveranlagte – kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern auch dann, wenn beide Ehegatten über ein Einkommen verfügen. So die Entscheidung des FG Baden-Württemberg.
Festsetzung von Kirchgeld
Vor dem FG wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Die evangelische Klägerin wurde für das Jahr 2015 mit ihrem Ehemann, welcher keiner Religionsgemeinschaft angehört, gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Jahr 2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Steuerbescheid 2015 enthielt die Festsetzung eines Kirchgelds gegen die Klägerin, das von dem zu versteuernden Einkommen der Eheleute erhoben wurde.
Mit Einspruch und Klage trug die Klägerin vor, sie verfüge über eigenes Einkommen, das für die Kirchensteuer maßgeblich sei. Bei eigenem Einkommen des Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe dürfe die Kirche nur dieses Einkommen besteuern.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe gemeinsam mit ihrem Ehemann die Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG beantragt. Bei einer getrennten Veranlagung wäre bei keinem der Ehegatten Kirchensteuer festgesetzt worden. Dieser Vorteil wiege jedoch den Nachteil der sich bei getrennter Veranlagung ergebenden höheren Einkommensteuer beim Ehemann auf, sodass die Zusammenveranlagung die Ehegatten wirtschaftlich besserstelle und wohl deshalb auch von ihnen übereinstimmend gewählt worden sei.
Festsetzung war rechtmäßig
Dass FG hat entschieden, dass die Festsetzungen eines besonderen Kirchgelds gegen die Klägerin rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Neben den in der Kurzzusammenfassung genannten Gründen weist das FG darauf hin, dass es sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und als auch des BFH geklärt sei, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgelds auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden dürfe, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein (geringes) eigenes Einkommen verfüge.
er Anregung der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen, ist das FG nicht gefolgt, da es von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG Baden-Württemberg nicht überzeugt ist.
Verfahren beim BFH
Da das FG auch die Revision nicht zugelassen hat, hat die Klägerin NZB eingelegt, Az beim BFH I B 91/21. In vergleichbaren Fällen können Betroffene unter Berufung auf das beim BFH anhängige Verfahren die ablehnenden Bescheide mit einem Einspruch offenhalten, was zum Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes führt.
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