Änderung einer Kirchensteuerfestsetzung
Festsetzung von Kirchensteuer
In der Steuererklärung des Klägers, die vom Steuerberater erstellt wurde, war die Angabe erhalten, der Kläger sei Mitglied der evangelischen Kirche. Der Steuerbescheid wurde gegenüber dem Steuerberater bekannt gegeben und bestandskräftig. Ein Antrag auf Änderung nach § 175b AO wurde abgelehnt. Auch das FG entschied, dass die bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzung nicht aufgehoben werden kann.
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 5.1.2021, 10 K 1662/20, veröffentlicht am 28.10.2021
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