Änderung einer Kirchensteuerfestsetzung

Wenn Kirchensteuer festgesetzt wurde, weil in der Steuererklärung angegeben wurde, der Steuerpflichtige sei kirchensteuerpflichtig, obwohl dieser bereits aus der Kirche ausgetreten war, dann kann ein bestandskräftiger Bescheid nicht nach den §§ 129, 173, 175b AO geändert werden.

Festsetzung von Kirchensteuer

In der Steuererklärung des Klägers, die vom Steuerberater erstellt wurde, war die Angabe erhalten, der Kläger sei Mitglied der evangelischen Kirche. Der Steuerbescheid wurde gegenüber dem Steuerberater bekannt gegeben und bestandskräftig. Ein Antrag auf Änderung nach § 175b AO wurde abgelehnt. Auch das FG entschied, dass die bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzung nicht aufgehoben werden kann.

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 5.1.2021, 10 K 1662/20, veröffentlicht am 28.10.2021


Schlagworte zum Thema:  Kirchensteuer