(1) 1Die Kirchensteuer der Einkommensteuerpflichtigen wird zusammen mit der Einkommensteuer oder nach § 51a Abs. 2 d EStG veranlagt und erhoben (Kircheneinkommensteuer). 2Die Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Erhebung von Vorauszahlungen gelten entsprechend.

 

(2) 1Werden Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kircheneinkommensteuer der Ehegatten oder Lebenspartner in einem Betrag festgesetzt. 2Die Ehegatten oder Lebenspartner sind Gesamtschuldner.

 

(3) 1Absatz 2 gilt auch, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, für die Kircheneinkommensteuer zu erheben ist. 2Die Steuer entfällt auf die Religionsgemeinschaften je zur Hälfte.

 

(4) 1Ist die Kircheneinkommensteuer nur von einem Ehegatten oder Lebenspartner zu erheben, so ist dessen Anteil an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage maßgebend. 2Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage bestimmen sich nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben. 3Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte findet § 51 a Abs. 2 EStG entsprechende Anwendung. 4Ist in der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. 5Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51 a Abs. 2 d EStG .

 

(5) 1Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die für die Ehegatten oder Lebenspartner geltenden Steuersätze voneinander abweichen. 2Die Steuer wird dann für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 4 erhoben.

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