(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Körperschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartnerschaft), nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

 

(2) 1Werden die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist bei dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einer steuererhebenden Körperschaft angehört, die Kirchensteuer vom Einkommen anteilig zu berechnen. 2Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben würden, auf die Ehegatten oder Lebenspartner verteilt wird. 3Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. 2Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.

 

(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

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