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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§§ 1 - 7 Erster Abschnitt. Grundlagen der Besteuerung

§ 1 Steuerberechtigte

 

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche, ihre selbständigen gebietlichen Gliederungen und übergemeindlichen Verbände in der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern auf Grund eigener Steuervorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.

 

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung dieses Gesetzes oder von Teilen desselben auf Antrag auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu erstrecken.

§ 2 Steuerpflicht

 

(1) Der Kirchensteuerpflicht dürfen nur Personen unterworfen werden, die der steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Körperschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Körperschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

a)

bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

 

b)

bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

 

c)

bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.

§ 3 Steuerarten und Steuermaßstab

 

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

 

a)

als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

 

b)

als allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,

 

c)

als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft.

 

(2) Der Berechnung der Steuern nach Absatz 1 sind die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

 

(3) 1Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge bestimmt werden; dies gilt nicht für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 11a. 2Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend.

 

(4) Die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.

 

(5) 1Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. 2Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

 

(6) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 5 entsprechend.

 

(7) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. 2Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. 3Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. 4Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

 

(8) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet. 2Die durch Steuerabzug einbehaltene Kirchensteuer wird angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 3§ 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

 

(7) (weggefallen)

§ 4 Kirchliche Steuervorschriften

 

(1) 1Art und Höhe der Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften durch Steuervorschriften bestimmt. 2Die Steuervorschriften bedürfen insoweit der staatlichen Genehmigung.

 

(2) Die steuerberechtigten Körperschaften haben ihre Steuervorschriften nach Genehmigung gemäß Absatz 1 im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen bei glaubensverschiedenen Ehen und glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaften

 

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Körperschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartnerschaft), nach der in seiner Person gegebene...

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