Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Tatbestands eines Gerichtsbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

Bescheide und Veranlagungen sind im Tatbestand eines Gerichtsbescheids auch dann zutreffend bezeichnet, wenn sie nicht ausdrücklich als "vorläufig" beschrieben werden. Ein entsprechender Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 108; AO § 165

 

Verfahrensgang

BFH (Gerichtsbescheid vom 15.12.1999; Aktenzeichen I R 114/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Aktenzeichen 2 BvR 1225/00)

 

Tatbestand

I.

I. Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 1999 die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. März 2000 zugestellt worden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2000 hat der Kläger beantragt, den Tatbestand des Gerichtsbescheids in der Weise zu berichtigen, dass die dort zitierten Steuerbescheide und Veranlagungen jeweils als „vorläufig” bezeichnet werden. Außerdem soll im Gerichtsbescheid die Aussage gestrichen werden, dass ein Kirchensteuerbescheid gegenüber der Ehefrau des Klägers bestandskräftig geworden sei. Dem Antragsschreiben war die Ablichtung eines Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr beigefügt, in dem es heißt, dass die Veranlagung nach § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig erfolge. Eine weitere Begründung seines Antrags hat der Kläger nicht eingereicht.

 

Entscheidungsgründe

II.

II. Der Antrag ist unzulässig. Für ihn besteht nicht das erforderliche (vgl. hierzu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 108 Rz. 4, m.w.N.) Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn die vom Kläger gerügten Bezeichnungen und Aussagen im Gerichtsbescheid inhaltlich unrichtig oder unvollständig wären, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die Rechtsverfolgung des Klägers beeinträchtigt sein könnte. Bereits das steht einem Erfolg des Antrags entgegen.

Abgesehen davon ist der Tatbestands des Gerichtsbescheids nicht im Sinne des Gesetzes „unrichtig”. Die dort angesprochenen Bescheide und Veranlagungen sind auch dann zutreffend bezeichnet, wenn sie nicht–wie der Kläger begehrt– ausdrücklich als „vorläufig” beschrieben werden. Die Aussage zum Kirchensteuerbescheid gegenüber der Ehefrau des Klägers ist nicht Bestandteil des Tatbestands, sondern befindet sich in der Begründung des Gerichtsbescheids. Hierfür sieht das Gesetz eine Berichtigungsmöglichkeit nicht vor.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 108 FGO Rz. 25, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1677521

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