Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit setzen ein Dienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 2 LStDV voraus, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, weisungsgebunden ist und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist.

Ausschluss eines Dienstverhältnisses bei echten Stipendien: Die Annahme eines Dienstverhältnisses zwischen Förderorganisation und Stipendiat ist zumindest im Fall echter – weil unentgeltlicher – Stipendien ausgeschlossen. Diese sollen dem Stipendiaten eine möglichst freie Gestaltung seiner Ausbildung oder Forschung ermöglichen. Der Stipendiat verwendet seine Arbeitskraft rein eigennützig und erbringt keine Leistung gegenüber dem Förderer. Er ist in seiner Arbeit weder weisungsgebunden noch in den geschäftlichen Organismus des Stipendiengebers eingegliedert.

Gegen eine zu Einkünften aus § 19 EStG sprechende Zurechnung des Stipendiums: Zwar steht das Stipendium mit der zukünftigen Erwerbstätigkeit in einem Veranlassungszusammenhang, wenn die geförderte Tätigkeit Kenntnisse vermittelt, die i.R.d. späteren Berufs benötigt werden und hierfür von Vorteil sind. Gegen eine Zurechnung von Stipendien zu den Einkünften nach § 19 EStG im Zusammenhang mit einer angestrebten späteren nichtselbständigen Tätigkeit spricht aber der Umstand, dass die Erstausbildung die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung schafft – und deshalb stets privat mitveranlasst ist. Wenn aufgrund dieser untrennbar gemischten Veranlassung die Aufwendungen nicht als vorweggenommene WK zu berücksichtigen sind, kann ein Stipendium spiegelbildlich nur zu steuerlich unbeachtlichen "Sondereinnahmen" führen[14]. Beachten Sie: Dies gilt selbst, wenn das Stipendium mit der Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags nach Abschluss des Studiums sowie einer Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung dieser Pflicht verbunden ist[15].

Zusammenhang des Stipendiums mit einem bereits bestehenden Dienstverhältnis: Auch wenn ein Stipendium kein Dienstverhältnis begründet, kann ein Stipendium aber mit einem bereits bestehenden Dienstverhältnis so zusammenhängen, dass die aus dem Stipendium resultierenden Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören. Beachten Sie: Dies ist der Fall, wenn die Forschungsarbeit für den Stipendiaten eine Leistung im Rahmen seines Dienstverhältnisses darstellt und der Bezug des Stipendiums durch diese dienstliche Tätigkeit veranlasst ist. Dementsprechend liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch vor, wenn der Arbeitnehmer von Dritten ein Preisgeld für eine Leistung erhält, die er i.R.d. Dienstverhältnisses erbringt[16].

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