Schließlich setzt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 S. 3 Buchst. b EStG eine "uneigennützige" Vergabe voraus. Dies setzt eine Entscheidungsfreiheit des Stipendiaten innerhalb des Forschungsthemas voraus. Allerdings darf das Stipendium themengebunden vergeben werden.

Keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung: Der Empfänger darf im Zusammenhang mit dem Stipendium „nicht zu

  • einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder
  • einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit

verpflichtet” sein. Befreit sind nur echte Stipendien, die keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen. Beachten Sie: Jegliche Gegenleistung des Empfängers steht der Steuerbefreiung entgegen – selbst wenn diese nicht ausgewogen ist.

Unschädliches Tätigwerden: "Gegenleistung" ist nicht die Verpflichtung zur Erledigung der Forschungsarbeit selbst. Auch die Verpflichtung, die Ergebnisse einer Forschungsaufgabe der Allgemeinheit zu präsentieren, ist unschädlich. Gleiches gilt, wenn der Stipendiat verpflichtet ist, einige Exemplare seiner Forschungsarbeit dem Stipendiengeber zu überlassen oder Zwischenberichte über den Stand der Ergebnisse zu verfassen. Entsprechendes gilt für die Pflicht zur aktiven Mitarbeit in Forschungsforen und kollegialen Arbeitskreisen[10]. Diese Pflichten dienen vorrangig der Rechenschaft über erhaltene Gelder und zur internen Kontrolle des Stipendiengebers über sein Stipendienwesen.

Schädliches – der Befreiung entgegenstehendes – Tätigwerden: Hat aber der Empfänger eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit auszuführen oder ein bestimmtes wissenschaftliches oder künstlerisches Projekt im Auftrag des Gebers anzufertigen, liegt ein der Befreiung entgegenstehendes Auftragsverhältnis vor. Beachten Sie: Dies ist der Fall, wenn sich die Tätigkeit des Stipendienempfängers nicht von der Tätigkeit eines Hochschulassistenten unterscheidet. Ebenfalls nicht begünstigt sind Stipendien, die mit der Auflage verbunden sind, nach Abschluss der Ausbildung für eine bestimmte Mindestzeit in ein Dienstverhältnis zum Stipendiengeber zu treten[11].

Zweck des Stipendiums: Hinsichtlich der Frage, ob eine der Befreiung entgegenstehende Gegenleistung erbracht wird, kann auch der Zweck des Stipendiums eine Rolle spielen. Soll die künstlerische Ausbildung eines Fotografen oder Malers gefördert werden und weist dieser die Ergebnisse durch die Überlassung von Fotografien oder Skizzen nach, die bei der Förderorganisation verbleiben und dort verwertet werden können, liegt die Annahme einer künstlerischen Gegenleistung nahe.

Einschaltung eines Dritten: Unerheblich ist außerdem, dass die Tätigkeit nicht unmittelbar dem Stipendiengeber zugutekommt. Die Gegenleistung kann auch einem Dritten gegenüber erbracht werden. Ein kausales Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung genügt[12]. Schädlich ist daher, wenn ein geförderter Künstler mit einem Dritten im Vorfeld der Vergabe des Stipendiums vereinbart hat, dass er diesem ein konkret definiertes Projektergebnis überlässt, dieses nur durch den Dritten verwertbar ist und diese spätere Überlassung dann wegen der Gewährung des Stipendiums unentgeltlich erfolgt.

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