rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern
Leitsatz (redaktionell)
Preisgelder für Leistungen, die im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, unterliegen der Besteuerung im Rahmen dieser Einkunftsart.
Normenkette
EStG §§ 19, 2 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Pädagogin. Von 1991 bis 1993 war sie als Angestellte - Eingruppierung nach BAT IIa - an der ... tätig, wo sie das Auslandsamt aufbaute und leitete. Die Aufgabe des Auslandsamts bestand darin, sich umfassend um die Belange der ausländischen Studenten zu kümmern und die Kontakte zu ausländischen Universitäten, insbesondere den Partner-Universitäten zu pflegen. Zur Aufgabe des Auslandsamtes gehörte auch die Beratung der ausländischen Studenten. Von 1994 bis 1999 arbeitete die Klägerin an der ... als Dozentin; seitdem ist sie selbständig im Bereich Supervision und Beratung tätig.
Am 2. November 1995 verlieh die ..., eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Gesellschaftswissenschaften, der Klägerin den Preis ... , der mit 25.000,-- DM dotiert war. Die Beteiligten streiten darum, ob das Preisgeld bei der Klägerin zu steuerbaren Einnahmen geführt hat.
Die ... verleiht den hier zu beurteilenden Preis jährlich nach der Entscheidung einer Jury, der vorwiegend Hochschullehrer angehören, ausweislich der Bewerbungsunterlagen mit folgender Zielsetzung: "Auszeichnung eines realisierten Projektes in der Praxis, bei dessen Konzeption und Durchführung Erkenntnisse gesellschaftswissenschaftlicher Disziplinen vorbildlich eingebracht und umgesetzt wurden. Empfänger des Preises sind Personen, Gruppen oder Institutionen, die für die Konzeption und / oder Durchführung des ausgezeichneten Projekts Entscheidungs- und / oder Handlungsverantwortung getragen haben oder tragen". Das jährlich wechselnde Themengebiet, auf dem die Auszeichnungen erfolgen, lautete 1995 ... Die Klägerin hatte sich mit ihrem Projekt ... für den Preis beworben. Gegenstand ihres Projektes war die Entwicklung und Umsetzung eines Lehrgangsmodells im Bereich Erwachsenenbildung mit dem Ziel der Verstärkung der Toleranz zwischen unterschiedlichen ethnischen Gruppen. Das Projekt begann 1991 an der ... mit zwei Workshops zum Thema ... und wurde durch die Klägerin im Wintersemester 1991/92 mit einer Serie von 12 Workshops an den Partneruniversitäten ... im europäischen Ausland weiterentwickelt. Nach der Laudatio hat sie den Preis erhalten, weil ihr Projekt "in vorbildlicher Weise die grundlegenden drei Hauptkriterien - wissenschaftliche Problemanalyse, wissenschaftliche Fundierung der Maßnahme, erfolgreiche Erprobung und Weiterentwicklung in der Praxis - miteinander verbindet und das Projekt auf andere gesellschaftliche Bereiche übertragbar ist".
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 erklärte die Klägerin das Preisgeld als nicht steuerbare Einnahme. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 zunächst erklärungsgemäß, d. h. ohne Berücksichtigung des Preisgeldes, fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Schon im Bescheid forderte der Beklagte die Klägerin auf, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass der Preis das Gesamtwerk bzw. die persönliche Haltung der Klägerin auszeichne.
Mit dem angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 30. Dezember 1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. August 1997 unterwarf der Beklagte das Preisgeld der Einkommensbesteuerung der Klägerin als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz - EStG -.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage.
Sie ist der Auffassung, das Preisgeld sei keine Einnahme im Sinne von § 2 EStG, weil der Preis nicht beruflich, sondern privat veranlasst worden sei. Der Preis habe dem Zweck gedient, das Lebenswerk bzw. das Schaffen des Empfängers zu ehren. Er solle die Persönlichkeit und Vorbildfunktion der Preisträgerin auszeichnen. Ähnlich der Vergabe des Nobelpreises sei zwar ein besonderes Projekt Anlass für die Preisverleihung gewesen. Zur Auswahl der Preisträgerin habe jedoch deren Gesamtpersönlichkeit und Gesamtschaffen entscheidend beigetragen. Die Jury habe in der Laudatio die Eigeninitiative, die die Klägerin ergriffen habe, besonders hervorgehoben und den Preis deswegen an sie verliehen. Die Auszeichnung sei nicht für das Projekt, sondern für den Initiator des Projektes vergeben worden. Die Klägerin habe das Praxisprojekt in den Jahren 1991 bis 1994 entwickelt und in die Praxis umgesetzt. Seinen originären Beginn habe das Projekt im Rahmen ihrer gestaltpädagogischen Weiterbildung gefunden, die sie privat vollzogen und bezahlt habe. Sie sei dazu weder von der ... beauftragt worden, noch habe das Projekt im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit gestanden. Das Projekt habe somit schon Jahre vor der Ausschreibung ... bestanden und sei inzwischen fester Bestandteil des Schwerpunktbereiches Politische Bildun...