Tz. 205

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

WG, die nicht zu den (funktional) wesentlichen Betriebsgrundlagen eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gehören, können unbeschadet der Anwendung der St-Vergünstigungen des § 20 UmwStG von der Einbringung ausgenommen werden (s Tz 24, 71 und s Tz 85). Ist Einbringender eine Kö ergibt sich regelmäßig keine stliche Auswirkung, weil die nicht mit eingebrachten WG ihre BV-Eigenschaft beibehalten (Ausnahme: Bei Einbringung des BgA einer jur Pers-Ges d öff Rechts fallen zurückbehaltene WG unter Aufdeckung stiller Reserven in das allgemeine Vermögen zurück, s § 4 KStG Tz 66). Gleiches gilt für die Einbringung eines Teilbetriebs durch eine natürliche Person oder eine Pers-Ges.

Wird der gesamte Betrieb einer Pers-Ges eingebracht und nur ein einzelnes unwes WG zu­rückbehalten, wird das WG grds mit dem gW zum (ggf rückbezogenen) Einbringungsstichtag in das PV überführt (bei natürlichen Personen als MU, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 256).

 

Tz. 206

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wird ein (ganzer) MU-Anteil gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG eingebracht und WG des MU, die zum Sonder-BV gehörten (keine wes Betriebsgrundlagen) zurückbehalten, geht die Sonder-BV-Eigenschaft (ggf rückwirkend) mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags verloren. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich, ob hieraus eine Überführung in das PV des MU oder seinen Eigenbetrieb oder ggf sein Sonder-BV bei einer anderen MU-Schaft wird (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 257).

Für die Nichteinbringung von Anteilen an der Übernehmerin gelten Sonderregelungen (s Tz 47 f, s Tz 71 und s Tz 98).

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