Tz. 85

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Einbringung eines MU-Anteils iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG ist nur gegeben, wenn alle wes Betriebsgrundlagen (zum Begriff s Tz 23 ff) auf die Übernehmerin übergehen (sei es mit zivilrechtlichem oder wirtsch Eigentum; Einzelheiten s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 124). Die Zurückbehaltung unwes WG schließt eine Sacheinlage nicht aus. Zu einem MU-Anteil gehören der Anteil am Gesellschaftsvermögen und das Sonder-BV. Sind im Sonder-BV wes Betriebsgrundlagen enthalten, müssen diese mit in die übernehmende Gesellschaft eingebracht werden (stlich irrelevant ist, ob das Sonder-BV bilanziert worden ist oder ob zivilrechtliche Einbringungshindernisse vorliegen; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 124).

 

Tz. 86

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Weder der Gesellschaftsanteil eines MU an der Pers-Ges ohne das wes Betriebsgrundlagen enthaltene Sonder-BV noch das Sonder-BV für sich gesehen ist ein Teilbetrieb. Es handelt sich auch nicht um den Teil eines MU-Anteils iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 125, s Patt in H/H/R, § 16 EStG Rn 293).

 

Tz. 87

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Werden wes Betriebsgrundlagen des MU-Anteils (dh des Gesellschaftsvermögens oder Sonder-BV) in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung aus dem BV des MU-Anteils herausgenommen (zB durch Überführung in ein anderes (Sonder-)BV des MU zu Bw gem § 6 Abs 5 EStG oder durch Veräußerung an eine Schwestergesellschaft), liegt eine Zurückbehaltung von wes Betriebsgrundlagen vor, die die Anwendung des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG für das ›Rest-BV‹ ausschließt (s Urt des BFH v 13.04.2007, BFH/NV 2007, 1939 mwNachw; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.12 iVm 20.09, s Kugelmüller-Pugh, FR 2007, 1139, 1147 ff; ebenso zu der Problematik des sog Gesamtplans s Tz 38 ff).

Wird der zum Bw oder Zwischenwert eingebrachte MU-Anteil (oder Teile davon) durch die Übernehmerin unmittelbar nach der Einbringung veräußert, hat dies keine Auswirkungen auf die Anwendung der §§ 20, 21 UmwStG. Insbes liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch vor (s Urt des BFH v 19.05.1993, BStBl II 1993, 889).

 

Tz. 88

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Gehören zu dem BV des eingebrachten MU-Anteils Anteile an Kap-Ges (zu Anteilen an Kap-Ges im Sonder-BV s Tz 93), liegt insges (nur) eine einheitliche Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vor. Auch wenn die Beteiligung an der Kap-Ges die Voraussetzungen einer sog mehrheitsvermittelnden Beteiligung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (dazu s Tz 102 ff) erfüllt, ist keine weitere Sacheinlage nach dieser Vorschrift gegeben. Denn die Kap-Ges-Beteiligung ist unselbständiger Bestandteil des Einbringungsgegenstands ›MU-Anteil‹ (ebenso s Tz 17).

1.2.4.3.1 Sonderbetriebsvermögen I

 

Tz. 89

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Als Sonder-BV I werden die einem MU gehörenden oder stlich zuzuordnenden WG bezeichnet, die unmittelbar dem Betrieb der MU-Schaft dienen. Die WG des Sonder-BV I werden der MU-Schaft zur Nutzung überlassen und sind zum unmittelbaren Einsatz im Betriebsablauf bestimmt (zB Überlassung von Grundstücken, Maschinen oder Rechte; Einzelheiten s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 128).

 

Tz. 90

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Sonder-BV kommt grds auch in Frage, wenn das WG schon aus anderen Gründen zu einem BV des MU gehört (Zuordnungsqualität des Sonder-BV). In diesen Fällen kommt es zu einer Bilanzierungskonkurrenz zwischen der Erfassung im Sonder-BV I bei der nutzenden MU-Schaft und dem eigenen BV des MU. Zur tabellarischen Übersicht über die Sachverhalte der Bilanzierungskonkurrenz und die Auflösung dieser Konkurrenzsituation nach bestimmten Zuordnungsregeln s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 129.

1.2.4.3.2 Sonderbetriebsvermögen II

 

Tz. 91

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Sonder-BV II ist anzunehmen, wenn die dem MU gehörenden oder zuzurechnenden WG unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 130).

 

Tz. 92

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Hierzu gehört zB die Beteiligung des Kdst einer GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH oder ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Pers-Ges einem Dritten vermietet, der es an die Gesellschaft untervermietet und das dort eine wichtige Funktion für den Betrieb hat (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 131 ff).

 

Tz. 93

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Als notwendiges Sonder-BV II kommen insbes Anteile an Kap-Ges in Frage. Kennzeichnend für die Sonder-BV-Eigenschaft ist eine besonders enge wirtsch Verflechtung zwischen der MU-Schaft und der Kap-Ges derart, dass die eine Gesellschaft eine wes wirtsch Funktion der anderen erfüllt (Einzelheiten s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 132 ff).

1.2.4.3.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

 

Tz. 94

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der MU-Schaft überlassenen WG des Sonder-BV I (s Tz 89 f) gehören zu den wes Betriebsgrundlagen des MU-Anteil, wenn sie ein wes wirtsch Gewicht für das Unternehmen besitzen. Hier kommen insbes Rechte; Erfindungen und Patente (s Tz 31) sowie Grundstücke in Frage (s Tz 32 ff).

 

Tz. 95

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Auch Sonder-BV II (s Tz 91 ff) kann zu den (funktional) wes Betriebsgrundlagen des MU-Anteils gehören (s § 20 UmwStG (SESt...

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