Tz. 135

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Die zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der MU-Schaft überlassenen WG des Sonder-BV I (s Tz 127ff) gehören zu den wes Betriebsgrundlagen des MU-Anteils, wenn sie ein wes wirtsch Gewicht für das Unternehmen besitzen. Hier kommen insbes Rechte; Erfindungen und Patente (s Tz 49ff) sowie Grundstücke in Frage (s Tz 52ff).

Eine Forderung des MU aus einem Darlehen an die MU-Schaft ist notwendiges Sonder-BV I. Die Forderung gehört unter funktionalen Gesichtspunkten grds nicht zu den wes Betriebsgrundlagen. Dies ist uE (nur ausnahmsweise) anders, wenn das Darlehen abgezogen werden kann und in diesem Fall auf Grund der Höhe der zu befriedigenden Darlehensforderung und der Liquidität der Gesellschaft die Fortführung des Betriebs nicht mehr möglich wäre oder der Betriebsablauf grundlegend unterbrochen würde.

 

Tz. 136

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Auch Sonder-BV II kann zu den (funktional) wes Betriebsgrundlagen des MU-Anteils gehören; maßgebend kann nicht die ertragstrechtliche Einordnung in Sonder-BV I oder II, sondern allein die wirtsch Bedeutung des in Frage stehenden WG sein (glA s Urt des FG Nds v 10.07.2008, EFG 2009, 771, nrkr, nachfolgend Urt des BFH v 25.11.2009, BStBl II 2010, 471; s Schr des BMF v 16.08.2000, BStBl I 2000, 1253 in Abkehr der Auff im Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.08; Herlinghaus, in R/H/vL, § 20 UmwStG Rn 110; Haritz/Menner, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 168; Nitzschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 51; Geissler, in H/H/R § 16 EStG Rn 121 aE; Ley, KÖSDI 2004, 14 024/14032 Rn 24; Eilers/Dann, SteuK 2010, 245; aA s Urt des BFH v 16.02.1996, BStBl II 1996, 342 unter II. 1 d), jedoch nicht entscheidungserheblich; Mutscher in F/M, § 20 UmwStG Rn 126; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 113).

Für die Anwendung des § 20 Abs 1 UmwStG spielt es keine Rolle, ob sich der MU der Sonder-BV-Zugehörigkeit von WG seines MU-Anteils bewusst ist und die Eigenschaft als wes Betriebsgrundlage erkannt hat oder ob die Pers-Ges die WG in ihrer Sonder-Bil erfasst hat (s Tz 61 und s Urt des BFH v 13.02.2008, BStBl II 2009, 414 unter II. 2. a). Maßgebend ist allein die (objektive) Beurteilung von WG des Sonderbereichs als notwendiges BV und wes Betriebsgrundlage (Eilers/Dann, Steuk 2010, 245 sprechen anschaulich vom der "St-Gefährlichkeit des vergessenen Sonder-BV").

Die Tatsache der Zuordnung eines WG zum Sonder-BV indiziert nicht zugleich auch seine funktionale Wesentlichkeit. Die Frage der Bedeutung der WG des Sonder-BV-Bereichs ist unter Beachtung der Eigenschaften und Funktionalität des WG und der (stlichen) Besonderheiten des Einbringungsgegenstands zu beurteilen. Für einen "MU-Anteil" als Einbringungsgegenstand sind daher in erster Linie diejenigen WG wes Betriebsgrundlagen, die ein wes wirtsch Gewicht für den Betrieb der MU-Schaft haben und mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind, diesen begründen oder dem Betrieb das Gepräge geben (zur Förderung des MU-Risikos, Erhöhung des Gewinnanteils),

dh unmittelbar zur Nutzung überlassene WG des Sonder-BV I, die ein wes wirtsch Gewicht für den Betrieb der Pers-Ges haben,
WG des Sonder-BV II, die über einen Dritten dem Betrieb der MU-Schaft entscheidend dienen (zB Überlassung eines Grundstücks, s Tz 132),
Anteile an Kap-Ges des Sonder-BV II, wenn die wirtsch Verflechtung zwischen der MU-Schaft und der Kap-Ges für den Betrieb der MU-Schaft von erheblichem Gewicht ist oder die Kap-Ges OG ist (s Tz 132f),
Anteile an Kap-Ges des Sonder-BV II des stillen Gesellschafters (stlich MU) einer "GmbH & atypisch Still" an der Kap-Ges, die Inhaberin des Handelsgeschäfts ist,
Anteile an Kap-Ges des Sonder-BV II in Gestalt der Beteiligung der MU einer (reinen) Besitz-Pers-Ges an der Betriebs-GmbH, die auf Grund der personellen Verflechtung der Besitzgesellschaft überhaupt erst die Gewerblichkeit vermitteln (s Tz 70).

Auch die WG, die für das "Funktionieren" der MU-Stellung im Hinblick auf die Durchsetzung der MU-Initiative wes sind (nachhaltige Stärkung der MU-Stellung; Fallgruppe 1, s Tz 130 und 131), müssen uE gem § 20 Abs 1 UmwStG eingebracht werden (glA s Haritz/Menner, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 168).

 

Tz. 137

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Ist Gegenstand der Einbringung gem § 20 Abs 1 UmwStG ein MU-Anteil, gehören zu den funktional wes Betriebsgrundlagen diejenigen WG des mitunternehmerischen BV (unabhängig von deren Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen oder Sonder-BV), die

im Ablauf des von der MU-Schaft betriebenen Unternehmens eingesetzt werden und ein wes wirtsch Gewicht besitzen und
die für das "Funktionieren" der MU-Stellung unverzichtbar sind.

Die MU-Stellung ist durch eine Teilhabe am Erfolg und Misserfolg des gemeinsamen Betriebs der MU-Schaft sowie eine gemeinschaftliche (Mit-)Unternehmerinitiative geprägt (und auch begründet). Daher gehören zu den wes Betriebsgrundlagen der Sachgesamtheit "MU-Anteil" sowohl die für die Betriebsführung funktionalen Betriebsmittel (die mithin entscheidend zum Gewinn/Verlust der Tätigk...

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