Tz. 44

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Überlässt eine natürliche Person entgeltlich oder unentgeltlich eine wes Betriebsgrundlage an eine Kap-Ges, in der die natürliche Person ihren geschäftlichen Betätigungswillen bestimmen kann, liegt eine gew qualifizierte Nutzungsüberlassung iRd Betriebsaufspaltung vor (Besitzunternehmen). Das Besitzunternehmen kann Gegenstand einer Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG sein (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 69).

 

Tz. 45

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Einbringung des Betriebs der Besitzgesellschaft ist gegeben, wenn alle wes Betriebsgrundlagen auf eine Kap-Ges übertragen werden. Zu den wes Betriebsgrundlagen gehören die WG, die die Grundlage der sachlichen und personellen Verflechtung bilden (dh Anteile an der Betriebs-Kap-Ges und Beteiligung, die mittelbar die personelle Verflechtung zu der Betriebs-Kap-Ges begründet; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 70).

 

Tz. 46

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Eine Betriebseinbringung gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG bei einem Verpachtungsunternehmen liegt grds nur vor, wenn im Zeitpunkt der Einbringung die personelle und sachliche Verflechtung (noch) gegeben ist (Ausnahmen: sog überlagerte Betriebsaufspaltung, Wiederaufleben der Betriebsverpachtung im Ganzen oder Betriebsunterbrechung; s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 70).

 

Tz. 47

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wird der Betrieb des Besitzunternehmens in die Betriebs-Kap-Ges eingebracht, müssten die zum BV des Besitzunternehmens gehörenden Anteile an der Betriebs-Kap-Ges (wes Betriebsgrundlage, s Tz 45) ebenfalls übertragen werden. Bei dieser Situation ist es nach zutr Auff der Fin-Verw (Billigkeitsregelung) nicht zu beanstanden, wenn die Anteile an der Kap-Ges zurückbehalten werden (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 71).

 

Tz. 48

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Gehören zum eingebrachten Betrieb Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges, treten nach der Billigkeitsregelung der Fin-Verw nachstehende Rechtsfolgen ein:

auch ohne Einbringung der Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges, liegt eine Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Anteile zu den wes Betriebsgrundlagen gehören. Die an der aufnehmenden Kap-Ges ausgegebenen neuen Anteile (›Junganteile‹) sind iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ›einbringungsgeborenen‹, wenn ein Ansatz der Sacheinlage zu Bw oder Zwischenwerten erfolgt.
Die zurückbehaltenen (Alt-)Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges gelten als einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG und unterliegen fortan allen Rechtsfolgen des § 21 UmwStG. Die Zurückbehaltung führt nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven. Bei einer natürlichen Person kommt es nicht zu einem Entnahmevorgang. Der (letzte) Bw der Anteile bestimmt die AK nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s W/M, § 20 UmwStG Rn 744).

Wird der Betrieb des Besitzunternehmens nicht in die Betriebs-Kap-Ges sondern in eine andere Kap-Ges eingebracht, ist die Einbringung der Anteile an der Betriebs-Kap-Ges unverzichtbar für die Anwendung des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (es entsteht eine sog kapitalistische Betriebsaufspaltung). Die Billigkeitsregelung der Fin-Verw ist auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar.

 

Tz. 49

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Fraglich ist die Beurteilung der Einbringung des Betriebs des Besitzunternehmens in die Betriebs-Kap-Ges, wenn eine mittelbare personelle Verflechtung über die Beteiligung an einer anderen Kap-Ges besteht und diese nicht mit eingebracht wird (dazu s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 73).

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